Busgeldbescheid

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  • Hallo, bin jetzt nen bissl ratlos,


    am 6. April wurde ich angehalten und eine Alkohohlkontrolle gemacht, ok ich hatte was getrunken Stunden vorher, wurde angehalten und durfte dann weiter fahren.


    Jetzt im Dezember kommt mein Bescheid mit Fahren unter Alkohohl vorsätzlich.


    Gibt es nun die Verjährung in diesen Fällen oder doch nicht?

    Galant EA0 136PS 2,0l Automatik Teile
    Galant EA0 GDI 144PS Tip Tronic Teile
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    Alles Teile die bei Umbauten rausgebaut wurden

  • Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung (sog. Verfolgungsverjährung) wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.


    Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.


    Eine besondere Verjährungsfrist besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG iVm. § 24 a Abs. 4 StVG frühstens in 6 Monaten, Verkehrsstraftaten nach dem Strafgesetzbuch verjähren gem. § 78 StGB frühstens 3 Jahre nach der Tatbegehung. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung maßgeblich. Verlangt der Tatbestand einen Erfolg, so ist dieser für den Beginn der Verjährung entscheidend.


    Achtung ! Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Verjährung durch Handlungen nach § 33 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen, Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ) unterbrochen wird. Ob eine Verjährungs- unterbrechung vorliegt, ist im Einzelfall erst nach erfolgter Akteneinsicht zu beurteilen. Ihr Rechtsanwalt wird Sie gerne weiter beraten.


    Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Eine Verjährung tritt jedoch jedenfalls dann ein, wenn vom Verjährungsbeginn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, mindestens jedoch zwei Jahre (sog. absolute Verjährung).


    Hinweis ! Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich der einzelne Unterbrechungstatbestand bezieht. Maßnahmen, die der Ermittlung einer unbekannten Person dienen, führen daher nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Daher muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass er als Betroffener angesehen wird und nicht lediglich als Zeuge vernommen werden soll. Insbesondere vermögen Mischformen (gleichzeitig Betroffener und Zeuge) die Verjährung nicht zu unterbrechen.


    Von der Verfolgungsverjährung ist der Fall der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Hierunter versteht man den Umstand, dass trotz rechtskräftigen Bußgeldbescheides nicht vollstreckt werden darf. Gem. § 34 OWiG darf bei einem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße bis 1000 € nicht mehr nach 3 Jahren und bei mehr als 1000 € nicht nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung vollstreckt werden.


    Copyright Rechtsanwalt Frank Lee, Essen


    Quelle

  • Ich verstehe den Vorwurf nicht. Du durftest weiterfahren, also die Atemalkoholmessung ergab unter 0,5 %o und du bist außerhalb der Probezeit?


    Vielleicht kannst du mal den exakten Wortlaut des Bußgeldbescheids posten?


    Gruß
    Manfred

    Man lebt nur kurz und einmal!

    Der aktuelle Fuhrpark:
    Mitsubishi Galant E30 2.0 GLSi deluxe / Sigma 24V / MB E350 CDI Coupé AMG-Line / SLK200

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