Versicherte mit Sonderkündigungsrecht
Was tun, wenn Kfz-Versicherer in finanzielle Notlage geraten und Leistungseinschränkungen drohen wie bei den holländischen Unternehmen Ineas oder LadyCarOnline? – Nach der Rechtsauffassung des ADAC haben die in Deutschland betroffenen 50.000 Kunden, die ihr Fahrzeug bei den Versicherern unter Vertrag haben, ein Sonderkündigungsrecht.
Wegen der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung gekündigt und die überbezahlte Prämie zurückgefordert werden. Verzichtet der Versicherungsnehmer darauf, bleiben die Verträge trotz Notregelung in Kraft, sodass weiterhin Prämien zu zahlen sind.
Wird mit sofortiger Wirkung gekündigt, muss umgehend der Kfz-Zulassungsstelle die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer der neuen Versicherung mitgeteilt werden und bei dem neuen Versicherer erneut eine Prämie gezahlt werden, um Versicherungsschutz zu erhalten.
Nachdem die beiden Versicherungen als Folge der Notregelung nicht mehr befugt sind, Entscheidungen zu treffen, sollte die Kündigung per Einschreiben/Rückschein an folgende Adresse gerichtet werden: International Insurance Corporation (IIC) NV, Verwalter: M. Pannevis und P.H.M. Versteeg, Aachener Straße 1053-1055, 50858 Köln.
Wer auf die Kündigung verzichtet, dem drohen finanzielle Einbußen im Schadensfall. Sollte Zahlungsunfähigkeit eintreten, wird die Verkehrsopferhilfe e.V. zwar Schadensersatz leisten, sie kann aber vom Versicherungsnehmer und von den mitversicherten Personen wie Halter, Eigentümer und Fahrer Ersatzansprüche von bis zu 2.500 Euro zurückfordern.
Einschränkungen gibt es auch in der Kasko-Versicherung. Nach der Notregelung ist es den Versicherungen nicht mehr möglich, direkt mit den Reparaturwerkstätten abzurechnen. Versicherungsnehmer haben vielmehr die Rechnungen zuerst selbst zu begleichen und reichen diese dann bei der Versicherung ein. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bleiben sie auf ihren Kosten jedoch sitzen.
(auto-reporter.net/sr)