Bericht von Spiegel online (http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,423055,00.html
Zitat:
Geschädigter darf an Unfall nicht verdienen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil den Anspruch auf Reparaturkosten für ein Unfallauto begrenzt. Verkauft der geschädigte Autofahrer nach kurzer Zeit sein kaputtes Auto, hat er keinen Anspruch auf die volle Entschädigung.
Karlsruhe - Unfallauto verkauft, Entschädigung von der Versicherung kassiert - und damit ein paar Euro zusätzlich gemacht: Diese Rechnung geht nicht auf. Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Autofahrer zwar grundsätzlich auch dann die geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn er auf eine Reparatur verzichtet.
Verkauft er sein kaputtes Auto innerhalb eines halben Jahres nach einem Unfall, stehen ihm diese von einem Sachverständigen veranschlagten Kosten allerdings nicht zu. Er könne dann lediglich das Geld für die Ersatzbeschaffung verlangen, auch wenn die Reparaturkosten höher gewesen wären.
Mit dem Urteil wies der BGH die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen nach einem Unfall fahrtüchtig geblieben war. Ein Gutachter schätzte die Reparatur auf rund 3200 Euro. Der Fahrer verzichtete auf die Instandsetzung, fuhr den Wagen zunächst weiter und verkaufte ihn vier Monate später. Die Versicherung überwies ihm 1600 Euro - die Differenz zwischen Wiederbeschaffungskosten und Restwert. Daraufhin verklagte er die Versicherung auf weitere 1600 Euro.
Der VI. Zivilsenat stellte klar, dass der Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen dürfe. Zwar sei eine tatsächliche Reparatur nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf die Kosten der Instandsetzung. Denn in der Reparaturbedürftigkeit schlage sich die Einbuße nieder, die sein Vermögen durch den Unfall erlitten habe. Ob er das Geld für die Reparatur einsetze, sei seine Entscheidung.
Voraussetzung ist laut BGH allerdings, dass er den Wagen weiter nutzt. Behält er den Wagen mindestens sechs Monate, dann zeigt er damit dem Gericht zufolge sein "ernsthaftes Interesse" an der weiteren Nutzung. Verkauft er das Auto vorher, dann bekommt er nur das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 192/05 vom 23. Mai 2006