Probleme mir Unfallersatzwagen

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  • Probleme mit Unfallersatztarifen bei Leihwagen


    Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum „Unfallersatztarif“ kann zu Problemen führen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 - NJW 2005, 1933) schränkt die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall weiter ein.
    Dem Geschädigten werden bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif die Mietwagenkosten nur ersetzt, wenn er nachweist, dass er aus besonderen Gründen nicht zum Normaltarif anmieten konnte. Unter Umständen kann der Geschädigte verpflichtet sein, bei der Anmietung seine Kreditkarte einzusetzen oder eine Kaution zu stellen.



    Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs entweder Nutzungsausfall verlangen oder ein Ersatzfahrzeug anmieten. Kraftfahrzeuge können zu einem „Normaltarif“ oder zu einem „Unfallersatztarif“ angemietet werden, der regelmäßig teurer ist. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof ursprünglich die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte nicht schon dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, dass er ein Fahrzeug zu einem (teureren) „Unfallersatztarif“ anmietet. Solange sich ein Mietwagentarif im Rahmen des Üblichen hielt, waren die Mietwagenkosten in vollem Umfang zu ersetzen. Nur wenn die verlangten Mietwagensätze erkennbar außerhalb des Üblichen lagen, durfte der Geschädigte keinen Mietvertrag auf Kosten des Schädigers abschließen. Dies führte in der Vergangenheit regelmäßig dazu, dass dem Geschädigten Mietwagenkosten auch dann in vollem Umfang zu ersetzen waren, wenn er einen Mietwagen zu einem Unfallersatztarif angemietet hatte, es sei denn für den Geschädigten war bereits bei Anmietung erkennbar, dass es einen billigeren Normaltarif und einen teureren Unfallersatztarif gab und dass er auch zu einem billigeren Tarif hätte anmieten können.


    In den folgenden Entscheidungen (> > Urteile vom 12.10.2004, Az.: VI ZR 151/03, NJW 2005, 51 und vom 26.10.2004, Az.: VI ZR 300/03, NJW 2005, 135) hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze keine unbeschränkte Geltung mehr beanspruchen könnten. Während früher unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern nur der „Unfallersatztarif“ angeboten wurde, hätten sich jetzt möglicherweise die Marktgepflogenheiten insoweit geändert, als zumindest auf Nachfrage auch ein „Normaltarif“ angeboten werde.


    In dem Urteil vom 19.04.2005 unterstellt der BGH, dass einem Geschädigten die kontroverse Diskussion über die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs und die neuere Rechtsprechung dazu bekannt sind. Der teurere Unfallersatztarif wird jetzt nur noch ersetzt, wenn er durch besondere, unfallbedingte Leistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Die Beweislast für die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif trägt der Geschädigte.


    Deshalb wird jetzt von dem Geschädigten verlangt, dass er sich erkundigt, ob ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif angemietet werden kann. Es sind ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, falls die Umstände dies erlauben. Wer allerdings Samstag nachts auf der Autobahn schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, dem wird man kaum zum Vorwurf machen können, dass er in der Nacht ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet hat, ohne zuvor Vergleichsangebote einzuholen.


    Wer jetzt noch ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, muss angesichts der neuesten Rechtsprechung mit erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung rechnen. Die Versicherer werden, ebenso wie Gerichte, jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Anmietung zum Unfallersatztarif zur Beseitigung des Schadens „erforderlich“ war. Nach Auffassung des BGH muss unter Umständen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geprüft werden, ob die höheren Mietwagenkosten durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt waren. Selbst wenn dies der Fall ist, muss der Geschädigte weiter nachweisen, dass es ihm nicht möglich war, zu dem günstigeren Normaltarif anzumieten. Wenn eine Anmietung zum Normaltarif nur unter Einsatz der Kreditkarte möglich war, wird künftig auch geprüft, ob dem Geschädigten der Einsatz der Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar gewesen wäre.


    Tipp: Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif kann für den Geschädigten wegen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu nicht absehbaren Problemen bei der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten führen. Es sollte deshalb vor Inanspruchnahme eines Mietwagens geprüft werden, ob man nicht besser Nutzungsausfall nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch verlangt. Wird ein Mietwagen benötigt, kann der Geschädigte sich bei der gegnerischen Versicherung erkundigen, ob diese bei der Vermittlung eines Mietwagens ohne zusätzliche Kosten für den Mieter behilflich sein kann. In jedem Fall sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob eine Anmietung zum Normaltarif möglich ist. Der Geschädigte sollte bei dem Autovermieter vor Abschluss des Mietvertrags abklären, ob und gegebenenfalls welche Kosten möglicherweise von der Versicherung nicht übernommen werden. Es wird empfohlen, ein oder zwei Vergleichsangebote einzuholen. Um eine Belastung mit „Eigenersparnis“ möglichst zu vermeiden, sollte ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet werden. Von den Autovermietern wird künftig verlangt werden müssen, dass sie ihre Kunden über die neuere Rechtsprechung und deren Konsequenzen umfassend aufklären.

    ARD Ratgeber - Auto

    Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, daß man Recht haben und doch ein Idiot sein kann ;) :omg

  • ich finds eine frechheit, dass versucht wird, das risiko auf den eh schon geschädigten abzuwälzen. zudem ist es natürlich auch eine gemeinheit von autovermietungen, mit "unfallersatztarifen" zu locken - der mieter bekommt das gefühl, dass das ja was besonders passendes und günstiges für seinen fall ist.


    gernell sind mietwagentarife so undurchsichtig, dass noch nicht mal leute, die täglich autos mieten, wirklich durchblicken. im rahmen meines jobs organisiere ich viele mietwagen für unsere kunden, die sich ja nach panne oder unfall bei uns melden. wir haben sehr günstige konditionen bei den grossen vermietern und einigen uns meist auch mit den kleineren auf bezahlbare preise. aber wenn ich mir ansehe, dass ich einen vw golf für 40 euro am tag ebenso anmieten kann wie für 200, dann finde ich letzteres einfach nepp. klar, die müssen auch von was leben, aber den kunden so über den tisch zu ziehen, ist eine frechheit!



    Zitat

    Original von Waschbär
    Unter Umständen kann der Geschädigte verpflichtet sein, bei der Anmietung seine Kreditkarte einzusetzen oder eine Kaution zu stellen.


    bei grossen mietwagenfirmen wie zum beispiel sixt, europcar, hertz, avis oder budget wird meist eine kreditkarte zur anmietung benötigt, seltener und nur für kleinere kategorien wird eine bargeldkaution akzeptiert. bei kleineren vermietungen kann je nach umstand und mietdauer eine bargeldkaution auch schon mal 1500 euro betragen. in all diesen fälle ist es für den vermieter aber immer noch möglich, sich an uns schadlos zu halten - im zweifelsfall müssen wir erhöhte kosten über deckungssumme in langwierigen verfahren von unseren kunden eintreiben (diese werden vorher informiert, dass ein selbstbehalt auf sie zukommt, oder überziehen eigenmächtig die mietdauer bzw. geben das fahrzeug nicht ordnungsgemäss zurück - die dann entstehenden kosten werden auch nicht von uns gedeckt).


    bei privaten anmietungen gibt es außer einer kaution/kreditkarte für den vermieter keine sicherheiten. somit ist klar, dass er sich auf der kreditkarte einen betrag reserviert, der folgende punkte abdeckt:
    - voraussichtliche mietkosten
    - selbstbehalt im schadensfall
    - ungefährer preis einer tankfüllung
    - preis für reinigung und betankung, wenn das auto nicht sauber und vollgektankt retourniert wird
    - eventuell anfallende zusätzliche kosten wie flughafengebühr, out of hours gebühr, vertragsgebühr, winterreifengebühr, kindersitzmiete, abgabe bei einer anderen station oder einem anderen land (oneway-miete) ....


    sollte keine kreditkarte vorhanden sein, wird in etwa dieser betrag als bargeldkaution einbehalten.


    und trotzdem ist all das kein garant gegen veruntreuung... als ich selber noch autos vermietet habe, sind uns österreichweit im jahr ca. 10 autos abhanden gekommen... also ist es klar, dass vermieter sich absichern müssen.


    privatmietern rate ich grundsätzlich, sich eine pauschale auszuhandeln über den geplanten zeitraum, die ALLE kilometer beinhaltet. sollten nämlich unverhofft zusätzliche kilometer über ein zuvor vereinbartes kontingent fällig werden, kostet jeder einzelne kilometer geld, und das läppert sich. da mieter auch für von anderen verursachte schäden haftbar zu machen sind, solang der verursacher nicht ausgeforscht werden kann, ist es zudem ratsam, den selbstbehalt der vollkasko (all diese autos haben vollkaskoversicherung, wenn sie von renommierten vermietungen stammen) so niedrig wie möglich zu halten.


    mit diesen tipps kann wenig schief gehen und die fahrt in einem (fast) neuwagen wird zum vergnügen.

    So sparsam lässt es sich mit 140 PS aus 2 Litern Hubraum dieseln - HDi halt ;)
    Sogar mit Winterreifen:

    Seit dem Kauf:


    verbloggt und zugeflixt - jetzt meint sie auch noch schreiben zu müssen :D

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