Wer nach einem Unfall Schmerzensgeld verlangt, muss beweisen, dass dieser für die Verletzung ursächlich war. Das ist nicht mit einer
Arztdiagnose möglich, die sich auf Angaben des Verletzten stützt.Ein Unfall ist schnell passiert. Dafür dauert die Schadensregulierung
häufig umso länger. Hat sich der Unfallgeschädigte auch noch verletzt, stehen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch
Schmerzensgeldforderungen im Raum. Doch wie kann man nachweisen, dass man zum Beispiel die Rücken- oder Nackenschmerzen erst seit dem Unfall und nicht schon vorher hatte?
Nach einem Verkehrsunfall wurde bei einer Frau eine Halswirbelsäulenverletzung festgestellt. Der Arzt stellte die Diagnose
jedoch nur aufgrund von Angaben der Geschädigten, ohne weitere Untersuchungen durchzuführen. Diesen Arztbericht legte die Frau kurze
Zeit später ihrem Unfallgegner vor und verlangte unter anderem Schmerzensgeld. Der wiederum bestritt, dass die Frau beim Unfall
verletzt worden sei. Nun zog die Geschädigte vor Gericht.Das Landgericht (LG) Hamburg wies sämtliche Ansprüche der Frau zurück.
Schmerzensgeld darf nämlich nur verlangen, wer nachweisen kann, dass dieVerletzungen alleine durch den Unfall verursacht worden sind. Zwar
genügt als Nachweis grundsätzlich ein ärztliches Attest. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt seine Diagnose aufgrund einer eigenen
Untersuchung gestellt hat. Verlässt er sich allerdings nur auf die Angaben der geschädigten Person, kann der Arzt gar nicht erkennen, ob
der Unfall ursächlich für die Verletzungen war bzw. sich der Patient tatsächlich verletzt hat. Doch auch wenn die Frau nach dem Unfall
wirklich Schmerzen gehabt haben soll, so kann deren Ursache nicht automatisch im Unfall gesehen werden.
(LG Hamburg, Urteil v. 08.06.2012, Az.: 306 O 504/10)
Juristische Redaktion anwalt.de