Nach der Probezeit eine " Ordentliche Kündigung " erhalten

Sakura Doppelgewinn - Aktion im April 2024 - alles weitere im Gewinnspiel - Thread.
Das nächste Treffen: MAD auf der Retro-Classics 2024 in Stuttgart
Alle Infos auf der Webseite der RETRO CLASSICS in Stuttgart vom 25. - 28. April 2024
Am Sonntag, den 28.04.2024 gegen 14 Uhr geht das Forum in den Wartungsmodus.
Einige Sicherheitsupdates bzw. Fehlerkorrekturen müssen installiert werden.
Alle Änderungen können für die Version 5.5 hier nachgelesen werden.
  • Hey...


    Ich hoffe das gehört hier rein? !


    Ich habe am 01.09.2011 meine ausbildung als fliesenleger begonnen. Probezeit 4 Monate.


    Nun habe ich am 02.03.2012 verschlafen und ihn 10 minuten nach Arbeitsbeginn angerufen und bescheid gegeben. Seine Antwort war: " Ja dann bleib zu Hause ". Einen Tag später hatte ich dann eine Kündigung in der Post. Die Kündigung wurde am 29.02.2012 geschrieben. Am 01.03.2012 war ich aber noch ganz normal arbeiten. Somit wurde die Kündigung, rückwirkend geschrieben.


    Ich habe weder Abmahnungen noch sonstiges erhalten...


    Ist die Kündigung rechtens?



    Ich werde Montag und Dienstag ganz normal in die Berufsschule gehen und am Mittwoch normal zur Arbeit gehen, damit er mir nicht ans Bein pissen kann.



    Gruß


    Gruß

    92' Mitsubishi Sigma 3.0 V6 24V 4WS :LL


    Kein Bastelbuden Besitzer mehr :nick

  • Die Probezeit wäre also am 01.03.2012 zuende gewesen ja?
    Somit war er um dich abzuwürgen gezwungen diese auf den 29.02.2012 zu datieren.


    Da du aber am 01.03.2012 noch normal los warst, gilt mMn nach Treu und glauben das es normal weiter geht.
    Ansonsten müsste er dich zum 01.04. (4 Wochen Frist ordentlich kündigen).


    Hat er vorher etwas durchblicken lassen, oder hattet ihr Streit?


    Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder
    nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein
    wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Ein wichtiger Grund
    liegt vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum
    Ablauf der Ausbildungszeit für den Ausbilder unzumutbar geworden ist.
    Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

    • Wiederholtes Schwänzen der Berufsschule
    • Häufiges zu spät kommen in der Arbeit
    • Eigenständiger Urlaubsantritt
    • Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Arbeit
    • Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise
    • Diebstahl

    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes, muss der besondere Charakter des
    Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei
    Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen oder leichten Vergehen eine
    fristlose Kündigung des Azubis erst dann zulässig ist, wenn trotz aller
    Erziehungsmaßnahmen - zum Beispiel Ermahnungen und Abmahnungen - keine
    Besserung eintritt.


    Der Kündigung müssen deshalb normalerweise
    mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen. Ausnahme: Bei besonders
    gravierenden Verfehlungen wie zum Beispiel nachweislicher Diebstahl oder
    ein tätlicher Angriff auf den Ausbilder kann auch ohne Abmahnung
    gekündigt werden.
    Die Kündigung muss unter genauer Angabe der Kündigungsgründe schriftlich ausgesprochen werden.


    Mal schauen was du noch dazu schreibst.

  • Siggi90


    Ich denke das die Kündigung nicht Rechtens ist !


    Da hätte dich dein Chef Abmahnen müssen, aber gleich eine Kündigung ?
    Hast du dir sonst etwas zu Schulden kommen lassen ?


    Ich würde den Chef um ein faires Gespräch bitten, weiter Arbeiten
    wenn das Vertrauen gestört ist, ist für beide Seiten nicht leicht.


    Gruß Andreas

  • Dieses Thema enthält 42 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registrieren Sie sich oder melden Sie sich an um diese lesen zu können.