Wer den Führerschein auf Probe hat, muss ihn bei manchen Verstößen auch dann abgeben, wenn er gar kein Fahrzeug gesteuert hat. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.
Die Experten berufen sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen: 3 L 766/10.MZ). In dem Fall hatte ein Mann ein Bauschild unsachgemäß aufgestellt, wodurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Er wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Aufforderung der Behörde, auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kam er nicht nach.
Daraufhin entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Vor Gericht wandte sich der Mann dagegen, mit der Begründung, er habe zum Zeitpunkt des Vorfalls gar kein Fahrzeug geführt und somit keine Unfallflucht begangen. Die Richter wiesen die Klage ab. Für den Strafbestand sei nicht entscheidend, ob ein Kraftfahrzeug den Unfall mit verursacht habe. Da der Mann sich noch in der Probezeit befand und außerdem das medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde den Führerschein zu Recht eingezogen, urteilten die Richter.