Viele Online-Käufer missbrauchen Rückgaberechte

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  • Karnevalskostüme, Winterreifen – einige Online-Shopper werden offenbar immer dreister. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag fordert jetzt schärfere Rückgaberechte bei Online-Geschäften, weil Kunden immer mehr benutzte Artikel zurückschicken. Der wirtschaftliche Schaden für die Unternehmen sei immens.


    Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sich für eine Beschränkung der Rückgaberechte von Kunden bei Online-Geschäften ausgesprochen. Kunden würden immer mehr benutzte Artikel zurückschicken, die nicht mehr als neu verkauft werden könnten und auf dem Müll landeten, sagte Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben der „Rheinpfalz am Sonntag“.


    Der wirtschaftliche Schaden sei immens. Allein über eBay würden in Deutschland jährlich bis zu 4 Milliarden Euro umgesetzt. Wansleben beklagte, die Gesetzeslage gebe den Kunden ein Umtauschrecht von zwei Wochen und bei kleinsten Formfehlern sogar eine unbegrenzte Widerrufs- und Rückgabemöglichkeit. Das gelte auch für Weihnachtsdekorationen oder Kostüme für Karneval, Smoking oder Abendkleider.


    Es komme vor, dass Verbraucher über eBay einen Satz Winterreifen kauften, ihn für einen zehntägigen Urlaub nutzten und danach von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten, sagte Wansleben. Nach der neusten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sei das häufig ohne Wertersatz möglich.


    Aus Sicht der Wirtschaft sei dies ein unhaltbarer Zustand. Der Funktionär forderte von der EU, den Ausnahmekatalog für die Rückgabemöglichkeiten zu erweitern. Bislang gelte das nur für Zeitungen und Zeitschriften. Die Gesetzgebung sollte so geändert werden, dass das Widerrufsrecht bei Produkten, die aus hygienischen Gründen nur unbenutzt verkauft werden könnten, nur dann bestehe, wenn die Ware originalverpackt sei. Das sei auch im Interesse der Verbraucher. Ansonsten werde es derartige Angebote bald nicht mehr in Online-Shops geben.


    Über das Thema Verbraucherrechte bei Internetbestellungen verhandelt auch der Bundesgerichtshof in der kommenden Woche.


    Welt Online

  • Es gibt bereits Onlineshop, die in Ihren AGB den Passus drin haben, das nur Ware die auch in wiedervekaufsfähigen Zustand zurück gesendet wird, den vollen Verkaufspreis zu erstatten.


    z.B. http://www.eg-electronics.com ... Sie arbeiten nur mit Vorkasse und wenn jemand einen Wiederuf einlegt, wird erst nach Eingang und Prüfung der zurück gesendeten Ware, der Preis an den Kunden zurück bezahlt. Habe damit noch keine Probleme gehabt...man darf dann halt auch die Verpackung nicht mißbrauchen... :lol


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  • Zitat

    Original von west29
    ..., die in Ihren AGB den Passus drin haben, ...


    Weil man per AGB geltende Gesetze für ungültig erklären kann ?


    Da kann hinein geschrieben werden, was sie wollen, es ist völlig wirkungslos, wenn es gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Passus "funktioniert" nicht eine Sekunde und sollte das angewendet werden, wird das auch noch verdammt teuer für den Shopbetreiber.


    Ein Versuch, um Ahnungslose etwas unter Druck zu setzen, aber zu mehr taugt das auch nicht.

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