Aktuelle Urteile

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  • Aktuelle Urteile: "Rechts-vor-Links" gilt auch ohne Verkehrszeichen nicht immer. Pfeifende Cabrios kann man zurückgeben, wenn sie luxuriös genug sind. Das Öffnen der Autotür kann teuer werden. Verstopfte Rußpartikelfilter sind kein Mangel und Versicherungen müssen auch bei Unfällen mit toten Tieren zahlen.


    Aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommend, wollte ein Mann in eine Hauptstraße einbiegen. Von links kam ein Pkw. Der Mann fuhr unbeirrt auf die Straße auf und prompt stießen beide Autos zusammen. Weil er meinte, der andere habe ihm die Vorfahrt genommen, zog der Mann vor Gericht. Doch der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: VI ZR 8/07, DAR 2008, 137) wies die Klage zurück. Denn Fahrer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommen, haben grundsätzlich keine Vorfahrt.


    Dies gilt laut Gericht auch dann, wenn der Abstand zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Einmündung in die Hauptstraße maximal 30 Meter beträgt. Der ADAC weist allerdings darauf hin, dass auch der Vorfahrtsberechtigte auf der Hauptstraße zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Sonst kann ihm bei einem Unfall eine Teilschuld zugesprochen werden.


    1.)


    Eine Frau leistete sich ein edles Cabrio für knapp 100.000 Euro. Der Wagen erzeugte auch bei geschlossenem Verdeck zwischen Tempo 60 und 130 nervige Pfeifgeräusche. Sie reklamierte das beim Händler, der jedoch darauf beharrte, das Auto entspreche dem Stand der Serie. Daraufhin zog die enttäuschte Kundin vor Gericht. Der dort hinzugezogene Sachverständige fand heraus, dass das Pfeifen von einer Stabantenne verursacht wurde, die automatisch ausfuhr, wenn das Autoradio eingeschaltet wurde. Das Landgericht Coburg gab der Klägerin Recht. Weil es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handele, sei das pfeifende Geräusch eine maßgebliche Störung des Fahrgenusses. Eine Umrüstung hätte 3.700 Euro gekostet. Angesichts dieser Summe könne die Klägerin schadlos vom Kaufvertrag zurückzutreten.


    2.)


    Ein Münchener klagte auf Schadenersatz, nachdem er abends auf einem unbeleuchteten Weg zur U-Bahn über einen etwa 30 Zentimeter hohen Betonklotz gestürzt war. Der Klotz sollte Autos an der Durchfahrt hindern. Das Landgericht (AZ: 25 O 9420/08) sprach ihm 4.500 Euro Schmerzensgeld zu. Hindernisse auf unbeleuchteten Wegen müssten besonders gekennzeichnet oder gesichert sein, sagte das Gericht. Kämen Fußgänger durch ein ungesichertes Hindernis zu Schaden, müsse der für den Weg Verantwortliche wie in diesem Fall Schadenersatz zahlen.


    3.)


    Ein Händler überließ einem ihm unbekannten Kunden ein Motorrad für eine Probefahrt. Nach einer Stunde bekam er eine SMS-Nachricht, die Maschine sei gestohlen worden. Von seiner Versicherung verlangte er, den Schaden zu ersetzen, doch die lehnte ab – und bekam gegen den klagenden Händler vor dem Landgericht Coburg (AZ: 13 O 717/08) Recht. Weil der Eigentümer den Diebstahl durch eigene Unvorsichtigkeit erst ermöglicht habe und sich nicht einmal Namen und Anschrift des Kunden habe geben lassen, sei der Schaden nicht durch die Teilkasko abgedeckt.


    4.)


    Der Käufer eines Opel Zafira Diesel mit Rußpartikelfilter ärgerte sich mächtig über den regelmäßig verstopften Filter. Beim Händler erklärte man ihm, Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern müssten regelmäßig über längere Strecken bewegt werden, um ihr Verstopfen zu vermeiden. Da er vornehmlich kurze Strecken fuhr, wollte er die Verpflichtung zu längeren Fahrten nicht hinnehmen und klagte.


    Das Landgericht Ellwangen gab ihm Recht: Regelmäßige Regenerationsfahrten zur Vermeidung von Funktionsstörungen müsse ein Käufer nicht erwarten. Doch der Händler ging in Berufung. Schließlich urteilte der Bundesgerichtshofs (BGH, AZ: VIII ZR 160/08), die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten stelle keinen Mangel dar. Denn derzeit seien alle Dieselautos mit serienmäßig eingebautem Rußpartikelfilter für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz ungeeignet, da für die Regeneration des Filters eine erhöhte Temperatur erforderlich sei, die bei kurzen Fahrten gewöhnlich nicht erreicht werde. Also sei die Verstopfung kein Mangel, da der Käufer dies "nach der Art der Sache" bei allen Autos mit Filtersystemen erwarten müsse.


    5.)


    Eine Frau stand neben ihrem Auto am Fahrbahnrand und öffnete einen Spaltbreit die Tür. Als sich ein Pkw näherte, schlug sie die Tür unvermittelt ganz auf – es kam zum Unfall. Im Schadenregulierungsverfahren fühlte sie sich ungerecht behandelt und zog gegen den Pkw-Fahrer vor Gericht. Doch das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 9 U 152/08) wies ihre Klage ab und stellte fest: Öffnet eine neben ihrem Auto stehende Person die Autotür, müsse der herankommende Fahrer nicht mit einem weiteren Öffnen der Tür rechnen.


    Deshalb trage er bei einem Unfall in der Regel keine Schuld. Anders sei es, wenn eine im Fahrzeug sitzende Person die Tür öffne. In diesem Fall hafte auch der Herankommende. Für die Schuldverteilung ausschlaggebend sei, dass jemand, der neben seinem Fahrzeug steht, einen besseren Blick nach hinten auf den Verkehr habe, als jemand, der im Auto sitze. Deshalb werde von ihm mehr Aufmerksamkeit verlangt.


    6.)


    Ein Mann überfuhr nachts auf der Autobahn ein totes Tier. Den Schaden an seinem Fahrzeug wollte die Versicherung nicht übernehmen, weil das Tier bei dem Unfall ja nicht mehr gelebt habe. Der Mann zog vor das Landgericht Stuttgart, das feststellte: Bei einem Wildunfall müsse die Teilkaskoversicherung für den entstandenen Schaden sowohl bei einem Zusammenstoß mit einem lebenden als auch beim Überfahren eines bereits toten Tieres zahlen (AZ: 5 S 244/06, DAR 2009, S. 151). Das Gericht verwies auf das Versicherungsrecht, wonach der Schaden "durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild" entstanden sein muss. Die Vorschrift sage nichts darüber aus, dass auch das Tier in Bewegung sein müsse.


    7.)


    Eine Frau baute mit dem Auto ihres Lebensgefährten, mit dem sie zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist, einen Unfall. Die Versicherung übernahm zwar den Schaden, wollte die Frau jedoch im Nachhinein in Regress nehmen, weil sie keine direkte Familienangehörige des Versicherten sei. Das Paar klagte und bekam Recht vor dem Bundesgerichtshof (BGH, AZ: IV ZR 160/07). Denn bei der Kfz-Versicherung sind nichteheliche Partner, die mit dem Versicherungsnehmer eine Lebensgemeinschaft bilden, wie direkte Familienangehörige zu behandeln. Ein Regressanspruch des Versicherers gegenüber dem Partner könne dementsprechend nicht geltend gemacht werden – es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich verursacht worden.


    8.)


    Bei der Bestellung seines Neuwagens entschied sich ein Käufer für eine edle Lederausstattung. Als sein Auto ausgeliefert wurde, war die Überraschung groß: Statt Vollleder hatte das Auto nur Teilleder-Sitze. Kopfstützen und Sitzwangen waren aus Kunstleder gefertigt. Erfolglos forderte der Kunde den Händler auf, nachzubessern und ging schließlich vor Gericht. Das Landgericht Saarbrücken (AZ: 9 O 188/08) entschied: Falsch bezogene Sitze können einen Mangel darstellen. Vertraglich festgelegte Ausstattungen seien bei einem Neufahrzeug verbindlich. Egal, ob ein entsprechendes Fahrzeug dem Händler zur Verfügung stehe oder nicht.




    Welt Online


    EDIT by Proxima: Themenüberschrift angepasst! Das Thema ist umfassender, als nur verkehrsberuhigten Bereiche zu berücksichtigen!

  • Hi,
    wenn ich mich jetzt so knapp 20 Jahre zurückerinnere dann wurde mir schon damals beigebracht das, wenn man aus einer verkehsberuhigten Strasse herauskommt und auch wenn man von rechts kommt man keine Vorfahrt hat.


    Auch meine ich mich erinnern zu können in einer ADAC-Motorwelt mal gelesen zu haben das, wenn an der Einfahrt zu einem Parkplatz kein Schild steht in dem es heißt "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung", gibt es auf dem PP auch kein rechts vor links?!?
    Gruß

    Bachwatz - fährt jetzt Peugeot 3008 II GT-
    Frei zu sein bedarf es wenig, nur wer frei ist, ist ein König - In Extremo

  • Ob das Schild da steht oder nicht, ist irrelevant, so die Aussage aus dem Verkehrsportal. Auf einem PP gilt nicht einmal RvL - hier ist gegenseitiges Rücksichtnehmen und Verständigen angesagt.

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