Wer hat Schuld

Sakura Doppelgewinn - Aktion im April 2024 - alles weitere im Gewinnspiel - Thread.
Das nächste Treffen: MAD auf der Retro-Classics 2024 in Stuttgart
Alle Infos auf der Webseite der RETRO CLASSICS in Stuttgart vom 25. - 28. April 2024
Am Sonntag, den 28.04.2024 gegen 14 Uhr geht das Forum in den Wartungsmodus.
Einige Sicherheitsupdates bzw. Fehlerkorrekturen müssen installiert werden.
Alle Änderungen können für die Version 5.5 hier nachgelesen werden.
  • Wer war schuld?


    Haftungsteilung bei Verkehrsunfällen


    Kornwestheim (ddp.djn). Die Zahl verblüfft: "Nur etwa zwei bis drei Prozent aller Unfallstreitigkeiten werden vor Gericht entschieden", schildert der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter seine Erfahrungen. Die übrigen Schadensfälle versuchten Versicherungen und Geschädigte zumeist mit Hilfe ihrer Anwälte außergerichtlich zu regeln. "Doch was auf den ersten Blick klar und eindeutig scheint, kann sich später als äußerst kompliziert herausstellen", betont der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist. Die Rede ist von der Haftungsteilung bei Verkehrsunfällen.


    Um von einem Unfallgegner Schadensersatz zu erhalten, muss der den Unfall verschuldet haben. Grundsätzlich unterscheiden Juristen dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach dem Gesetz handelt derjenige fahrlässig, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Sogenannte grobe Fahrlässigkeit sei für die Haftung nicht erforderlich, erläutert Winter. Auch "leichte Fahrlässigkeit" reiche aus, um für einen verursachten Unfallschaden einstehen zu müssen.


    Haben mehr als ein Beteiligter den Verkehrsunfall verursacht, sieht das Gesetz eine Haftungsteilung vor. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung kollidierten und einer der Fahrer viel zu schnell gefahren sei, während der andere gegen seine Wartepflicht verstoßen habe, sagt Winter. Jedoch könnten Unfälle auch ohne Verschulden geschehen, etwa wenn auf der Autobahn ein Reifen platze oder die Bremse versage und dies "unfallursächlich" sei.


    "Der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine komplizierte Lösung unter dem Stichwort Gefährdungshaftung eingeführt", erläutert der Anwalt. Hauptsächlich werde eine Mithaftung aus der Gefährdungshaftung dann angenommen, wenn sich die sogenannte Betriebsgefahr als Unfallursache herausstelle. Könne zum Beispiel das Verhalten der Unfallbeteiligten kurz vor dem Unfall nicht mehr aufgeklärt werden, weil Zeugen fehlten, wögen Juristen das Maß der Betriebsgefahr beteiligter Fahrzeuge gegeneinander ab und bildeten dann eine Haftungsquote.


    Ein in dieser Hinsicht geradezu klassischer Fall sei bei freier Autobahn die Überschreitung des in der Richtgeschwindigkeitsverordnung festgelegten Tempos 130 um 60 bis 70 km/h. "Zieht bei diesem Tempo ein langsameres Fahrzeug in die linke Spur, um ein anderes zu überholen, und kann der Fahrer des mit 190 oder 200 km/h fahrenden Autos trotz Vollbremsung den Unfall nicht vermeiden, ist meist von einer Mithaftung aus Betriebsgefahr in Höhe von rund 20 Prozent auszugehen", sagt der Anwalt.


    In vielen Fällen, glaubt Winter, stünden Unfallbeteiligte zu schnell ein Verschulden ein. Grundsätzlich solle man deshalb bei unklaren Unfallhergängen die Polizei benachrichtigen. Vor allem jedoch, warnt der erfahrene Rechtsanwalt, "sollte man niemals am Unfallort Angaben zum Unfallhergang machen, auch nicht gegenüber der Polizei". Ebenso sei es ein Kardinalfehler, von der Polizei angebotene Verwarnungen zu akzeptieren. Mit Hilfe eines Anwalts könne man später in einem Bußgeldverfahren seine Sicht der Ereignisse erfolgversprechender darlegen.


    Dies gelte ebenso für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. "Im Zweifel sollte man mit seinem Anwalt klären, ob ein Gutachten zur Unfallverursachung - nicht zur Schadenshöhe - dazu beitragen kann, die eigene Position zu verbessern", empfiehlt der Jurist: "Allerdings ist bei solchem Vorgehen gesundes Augenmaß angebracht, denn es ist wohl wenig sinnvoll, aus einer Unfallmücke einen Prozesselefanten zu machen."


    (ddp)