Freies Driften auf Schnee un Eis in Deutschland

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  • Servus Mitsu Fans,


    ich war am Sonntag in Österreich beim Freien Driften auf Eis und da wir schon ein schöne Stück Hin- und Rückweg hatten hat der Veranstalter gefragt warum wir so weit dafür fahren.
    Wir haben ihm geantwortet das es bei uns so etwas nicht gibt, aber auf die Frage von ihm warum wussten wir selber keine Antwort!?


    Deshalbt meine Frage hier, ist es in Deutschland vom Gesetz erlaubt auf einer Strecke wie z.B. in Österreich auf einer Wiese mit Preperierter Schnee und Eis Strecke eine Driftveranstaltung zu machen?


    Wenn ja welche Auflagen gibt es da? Kann ich das als Privatperson so ohne weiteres Organisieren?


    Gruß Sven

  • Auf deiner eigenen Wiese kannst du sicher machen was du willst und brauchst nicht mal einen Führerschein dazu. Sofern du Nachbarn dabei in ihrer Ruhe störst, könnte es schon wieder vorbei sein.


    Wenns dir jemand auf seiner Wiese erlaubt, so eine Veranstaltung auf zu ziehen, könnte es auch gehen.


    Wird daraus eine Veranstaltung, dann haftest du ggf. für die Dusseligkeit anderer. Mindestvoraussetzung wäre, das alle Teilnehmer eine Freistellungserklärung unterzeichnen.
    Da werden dann auch schon Sachen wie getrennte Toiletten für Männchen und Weibchen verlangt.
    Veranstaltungsrecht ist in Deutschland eine Sache für sich - ohne Anwalt und Veranstalterhaftpflichtverischerung würde ich da gar nichts machen bzw. riskieren.


    Gruß
    Manfred

    Man lebt nur kurz und einmal!

    Der aktuelle Fuhrpark:
    Mitsubishi Galant E30 2.0 GLSi deluxe / Sigma 24V / MB E350 CDI Coupé AMG-Line / SLK200

  • Wie das mit einer Veranstaltung läuft, kann ich dir auch nicht wirklich sagen.


    Was aber Verkehrsrecht betrifft ist die Sache eigentlich ganz einfach.



    Es gibt den öffentl. Verkehrsraum und den tatsächlich öffentlichen VR (sowie den nicht öffentlichen Verkehrsraum):


    1. Der öffentliche Verkehrsraum (ÖVR) ist, wie der Name schon sagt, der Raum, der sich auf unseren Straßen, Wegen und Plätzen abspielt.


    2. Der tatsächlich öffentliche Verkehrsraum ist der Raum, der auf privatem Grundstück passiert. Voraussetzung, er ist vom ÖVR zugänglich (Beispiel: Parkplatz, Tankstelle, Hinterhof). Hier spielt auch die Widmung des Besitzers eine Rolle, aber die lassen wir der Einfachheitshalber weg.
    ---> Dies gilt nich für den privaten Raum, der nicht für Fahrzeuge zugänglich ist und abgeschottet ist vom ÖVR (bzw. nicht bestimmt ist...). (Beispiel: Abgeschlossenes Parkhaus, abgeschlossener Parkplatz)


    3. Der nicht öffentl. VR (s.o.)



    Und zum Fall. Ist die Wiese für den Verkehr (auch Fußgänger, sind schließlich auch Verkehrsteilnehmer) zugänglich, so ist es immernoch ÖVR bzw. tatsächlich öffentl. VR. D.h. so eine Veranstaltung muss räumlich abgeschlossen sein.


    Konsequenzen sind: Im ÖVR ist das StVG, StGB ggf. StVO/StVZO (und so weiter) anzuwenden. Ist ÖVR ausgeschlossen, dann gelten halt nur noch andere für den Fall zutreffende Gesetze, Verordnungen oder auch Stadtsatzungen.

    Lancer (CY0) 2.0 Di-D

    Einmal editiert, zuletzt von Stjepan ()

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