Verkehrsrecht: Kollision im Kreuzungsbereich - Wer haftet?

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  • Stoßen zwei Autos im Einmündungsbereich einer Kreuzung zusammen, wo "rechts vor links" gilt, wird angenommen, dass der von links kommende
    Fahrer seine Wartepflicht verletzt hat.Viele Unfälle passieren auf Kreuzungen, weil der Vorfahrtspflichtige denVorfahrtsberechtigten übersieht oder ihm mit Absicht die Vorfahrt nimmt. Doch manchmal kollidieren die Fahrzeuge erst im Einmündungsbereich der Kreuzung, wenn sich beide Kfz noch in der
    Seitenstraße befinden. Gilt dann auch die Regelung "rechts vor links" mit der Rechtsfolge, dass der Einbiegende seine Wartepflicht verletzt
    hat und daher alleine haften muss?
    Ein Mann befuhr eine schneebedeckte und glatte Fahrbahn, als er rechts in eine Seitenstraße abbiegen wollte. Im Kreuzungsbereich galt die
    Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Er war gerade in die Seitenstraße eingebogen, die nicht durch Markierungen in zwei Richtungsfahrbahnen
    unterteilt war, als ihm ein Pkw entgegenkam. Das Auto war sehr weit links unterwegs, weil auf der rechten Straßenseite Autos parkten. Es kam
    zur Kollision der Kfz, wobei beide Parteien behaupteten, der jeweils andere sei ihm auf der glatten Fahrbahn entgegengerutscht und damit am
    Unfall schuld. Der Streit endete vor Gericht.


    Das Landgericht (LG) Essen bejahte die alleinige Haftung des Einbiegenden. Schließlich hat er die Vorfahrt des Unfallgegners verletzt, als er in die Seitenstraße abbog, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob er dadurch entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Verkehr gefährdet. Nach § 8 II StVO (Straßenverkehrsordnung) hätte er sich - auch wegen der Witterungsverhältnisse - vielmehr in die Straße hineintasten und eventuell bei Gegenverkehr anhalten und warten müssen.
    Denn die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt nicht nur auf der Kreuzung selbst, sondern auch noch unmittelbar hinter der Einmündung. Passiert in
    diesem Bereich ein Unfall, weil jemand in die Straße einfährt und mit einem entgegenkommenden Kfz kollidiert, gilt zulasten des Einbiegenden
    der sog. Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung. Voraussetzung ist lediglich, dass der Unfall - wie im vorliegenden Fall - in einem engen
    räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Seitenstraße geschieht.
    Dagegen trug sein Unfallgegner keine Schuld an der Kollision. Zwar fuhr er sehr weit links. Da die Fahrbahn aber nicht in zwei Richtungsfahrbahnen unterteiltwar, durfte er die gesamte Straße benutzen. Außerdem war der rechte
    Straßenrand zugeparkt, weshalb er auf die linke Seite ausweichen musste.
    Auch ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit konnte beim Unfallgegner nicht festgestellt werden.
    (LG Essen, Urteil v. 09.10.2012, Az.: 15 S 190/12)




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