Polizei darf Radarwarner vernichten
Geräte zur Warnung vor Radarfallen sind in Deutschland verboten. Dieses Verbot
gilt nach Angaben des ADAC aber nicht nur für klassische Warngeräte, sondern auch für Navigationsgeräte
oder Mobiltelefone, die vor Blitzern warnen. Sind solche Geräte mit
Ankündigungsfunktionen, sogenannten POI-Warnern, ausgestattet, dürfen diese im
Fahrzeug nicht benutzt werden. Wer trotz dieses Verbots ein solches Gerät
betriebsbereit an Bord hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem
Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen.
Auch wer sich während der Fahrt
beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte
von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht diese Ordnungswidrigkeit.
Findet die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Radarwarner, kann er
sichergestellt und auch vernichtet werden. Diese Vorgehensweise ist aber nicht
ohne Weiteres auf Navigationsgeräte oder Mobiltelefone übertragbar: Da solche
Geräte vorrangig eine andere Funktion erfüllen, bestehen erhebliche Zweifel, ob
eine Beschlagnahme oder gar Vernichtung verhältnismäßig wäre.
Doch es gibt auch legale Maßnahmen zur
Warnung vor Messstellen. So sind Radiomeldungen nicht verboten, da sie
unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers gegeben werden. Auch das Warnen
anderer Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder Schildern ist grundsätzlich
nicht verboten. Sollten andere Verkehrsteilnehmer aber behindert oder abgelenkt
werden, kann die Polizei das Warnen untersagen. Die häufige Praxis, mit der
Lichthupe auf Blitzer aufmerksam zu machen, ist allerdings nicht erlaubt und
wird mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft.
Motorzeitung - (ampnet/nic)