Wer sein Auto auf einem Fahrradweg abstellt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass es noch da ist, wenn er wiederkommt. Selbst dann, wenn auch andere falsch parken.
Auch nur teilweise auf Radwegen parkende Autos dürfen unter Umständen abgeschleppt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn andere Halter das verkehrswidrige Verhalten des Falschparkers nachahmen könnten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Beschluss (Az.: 5 A 954/10) festgehalten, wie der ADAC in München mitteilte.
In dem Fall hatte ein Autofahrer während einer Großveranstaltung sein Auto zum Teil auf einem Radweg abgestellt. Das Gericht entschied, dass das Abschleppen auf Kosten des Halters rechtmäßig war - obwohl sein Auto weniger weit als andere Fahrzeuge in den Radweg hineinragte und keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte.
Nach Ansicht des Gerichts bestand das Risiko, dass andere Autofahrer sich ein schlechtes Beispiel nehmen würden.
Laut ADAC gelten die Grundsätze der Entscheidung auch für Gehwegparker. Der Automobilklub weist darauf hin, dass das Abstellen von Fahrzeugen dort nur innerhalb von Markierungen gestattet ist. Neben den hohen Abschleppkosten müssen die Parksünder mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro rechnen.