Juristische Irrtümer - Rechtsmythen im Straßenverkehr

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  • Wer auffährt hat immer Schuld und der Warnblinker entschuldigt Falschparken. Autofahrer gehen von vielen Regeln aus, die sich in deutschen Gesetzbüchern nicht wiederfinden.
    Verkehrte Welt: Die Lichthupe ist beim Überholen auf der Autobahn erlaubt, der Warnblinker beim kurzen Zwischenstopp auf dem Gehweg verboten. Was im ersten Moment abwegig klingt, ist juristisch vollkommen korrekt. Über die Jahre haben sich im kollektiven Gedächtnis von Autofahrern zahlreiche Halbwahrheiten eingeprägt, die zwar meist einen wahren Kern haben, jedoch trotzdem nicht wirklich stimmen. Wer beispielweise einem anderen Verkehrsteilnehmer von hinten auffährt, hat zwar dem Volksmund nach immer Schuld, doch vor Gericht gilt dieser Spruch noch lange nicht.


    Der Jurist Ralf Höcker hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit juristischen Ammenmärchen aufzuräumen. In Büchern wie dem „Lexikon der Rechtsirrtümer“, das im Ullstein-Verlag erschienen ist, widerlegt er zahlreiche Volksmythen, die sich hartnäckig in den Köpfen der Deutschen halten. Wie beispielsweise der Trugschluss, dass nur Trunkenheit am Steuer den Führerschein kosten kann, oder dass Fußgänger Parklücken freihalten dürfen. „All diese Irrtümer haben eines gemeinsam: Sie verbreiten und verstärken sich, indem sie tagtäglich nachgeplappert werden“, meint Höcker. Ersichtlich wird dies am Beispiel des Schilds „Hier gilt die StVO“, das oft auf Firmenparkplätzen zu finden ist. Da es überall angebracht ist, muss es ja stimmen. Warum dieser Gedanke ein Trugschluss ist, zeigen die folgenden Beispiele von populären Rechtsirrtümern im Straßenverkehr.


    Mythos 1: Autobahnauffahrten heben Tempolimits auf


    Eine dreispurige Autobahn mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 Stundenkilometer. Nach 10 Kilometern gedrosselter Fahrt endlich die vermeintliche Rettung: Eine Zuliefererstraße mündet in die Autobahn, das Tempolimit wird nach der Einmündung nicht wiederholt. Für viele Autofahrer eine Lizenz zum Gas geben. Der beliebte Irrtum: Wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Einmündung nicht durch ein weiteres Verkehrsschild wiederholt wird, gilt sie nicht mehr.


    Der Irrtum kann Autofahrer teuer zu stehen kommen, wenn just nach der Einmündung ein Blitzer steht. Besonders ärgerlich ist das für jene Autofahrer, die von der Einmündung auf die Autobahn abbiegen: Denn auch sie müssen sich an das Tempolimit halten – obwohl sie mangels Beschilderung gar nicht wissen können, das eine Begrenzung besteht. „Ob in einem solchen Fall eine Geldbuße auferlegt wird, ist eine andere Frage“, meint Ralf Höcker.


    Die drei echten Möglichkeiten


    Der Jurist erklärt, dass es lediglich drei Möglichkeiten gibt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. Einmündungen gehören definitiv nicht dazu: Die bekannteste Variante ist die durchgestrichene Geschwindigkeit auf einem Verkehrsschild, die eindeutig das Ende einer Strecke anzeigt, auf der nur 120 Kilometer pro Stunde erlaubt sind. Zweite Variante ist ein Tempolimit, das nur für eine bestimmte Strecke gilt. In diesen Fällen steht auf dem Verkehrsschild neben der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch, wie lang diese gilt – beispielsweise fünf Kilometer. Nach diesen Fünf Kilometern muss das Tempolimit dann nicht mehr beachtet werden. Ähnlich bei der dritten Variante, die oft bei Baustellen eingesetzt wird. Autofahrer sollen innerhalb der Baustelle lediglich 60 Kilometer pro Stunde fahren, doch nach dieser Gefahrenstelle erübrigt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung und besteht dann nicht mehr.


    Mythos 2: Die Lichthupe zu benutzen ist Nötigung


    Tatort Überholspur. Von hinten kommt eine PS-starke Karosse angeschossen, vorn zuckelt eher gemütlich ein Kleinwagen vor sich hin. Der Fahrer des schnelleren Fahrzeuges betätigt die Lichthupe. Einmal, zwei Mal. Er will möglichst schnell überholen. Für viele Autofahrer liegt der Fall auf der Hand: Nötigung durch das wiederholte Auslösen der Lichthupe. Für Ralf Höcker ein Irrtum, der auf lückenhaftem verkehrsstrafrechtlichem Hintergrundwissen beruht.


    Drängeln ist Nötigung – mit und ohne Lichthupe


    Richtig ist: Drängeln auf der Autobahn wird als Nötigung bestraft. Doch langsamere Autos per Lichthupe von der linken Spur zu blinken, zählt nicht dazu. Im Gegenteil: „Es ist sogar eine wesentliche Aufgabe von Hupe und Lichthupe, Überholabsichten anzukündigen“, erklärt Jurist Höcker. Gesetzlich ist es laut §5 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich gestattet, „das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen“ anzuzeigen. Das gilt laut §16 Absatz 1 StVO allerdings nur außerhalb von Ortschaften. Wer also kurz und stoßweise auf der Überholspur einer Autobahn die Lichthupe gibt, oder sogar hupt, begeht keineswegs Nötigung. Wer dabei zu dicht auffährt schon. Ohnehin ist der Übergang zur Straftat durchaus fließend. Zu häufiges Hupen oder zu lange Lichtsignale gehen deutlich über das rechtlich erlaubte Maß hinaus. „In besonders extremen Fällen kann der grundsätzlich erlaubte Gebrauch der Warninstrumente dann auch als Nötigung bestraft werden“, sagt Höcker.


    Gesetzestexte hierzu: §5 Absatz 5 StVO „Überholen“ §16 Absatz 1 StVO „Warnzeichen“ §240 StGB „Nötigung“



    Mythos 3: Nur wer betrunken Auto fährt verliert den Führerschein


    Betrunken Autofahren? Niemals. Denn wohl jeder Autofahrer weiß, dass ab 1,6 Promille am Steuer der Führerscheinentzug und die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – auch bekannt als Idiotentest – droht. Weniger bekannt: Auch 1,6 Promille beim Fahrradfahren kosten den Führerschein. Wer dermaßen alkoholisiert auf dem Drahtesel erwischt wird, kann von der Führerscheinstelle – soweit eine Fahrerlaubnis vorliegt – ebenfalls zur MPU verdonnert werden. Das wäre noch einsehbar, da eben auch ein Fahrradfahrer ein Vehikel lenkt, das am Straßenverkehr beteiligt ist.


    Auch Fußgänger können Führerschein riskieren


    Doch selbst sturzbetrunkene Fußgänger laufen Gefahr, ihren Führerschein zu verlieren. Das zeigt ein Fall, den Jurist Ralf Höcker zitiert: Ein Taxifahrer war in 33 Jahren Dienstzeit nicht ein einziges Mal wegen Alkohol aufgefallen. 1995 lief er jedoch sturzbetrunken zu einer Polizeiwache. Am Rosenmontag 2001 fand ihn die Polizei erneut betrunken vor – diesmal auf einem Bürgersteig liegend mit mehr als zwei Promille im Blut. Diese zwei Vorfälle reichten der Führerscheinstelle aus, um von dem Mann eine MPU einzufordern. Ralf Höcker mahnt deshalb: „Nur allzu leicht kann man sich mit einem derart „maßlosen“ Lebenswandel böse Konsequenzen einhandeln.“ Die Argumentation von Führerscheinstelle und von MPU-Prüfern ist in solchen Fällen immer dieselbe: Wer derartig viel Alkohol im Blut hat, trinkt regelmäßig und könnte deshalb auch im Straßenverkehr zu einer Gefahr für andere Autofahrer werden. Denn nur wer öfter Alkohol trinkt, erreicht überhaupt Werte jenseits der 1,6 Promille, ohne umzukippen.


    Gesetzestexte hierzu: §2 Absatz 2 Nr. 3 StVG „Fahrerlaubnis und Führerschein“ §3 Absatz 1 FeV „Einschränkung und Entziehung der Fahrerlaubnis“



    Mythos 4: Vor Engstellen muss man sich möglichst bald rechts einordnen


    Ärgernis Autobahnbaustelle: Schon hunderte Meter vor der Fahrbahnverengung quetschen sich Autos auf die rechte Spur und schleichen langsam weiter. Auf der wegfallenden Spur dagegen herrscht gähnende Leere – bis ein vermeintlicher Rowdy an der schleichenden Autoschlange vorbeifährt und kurz vor der Baustelle wieder einfädeln will. Für viele Verkehrsteilnehmer ein Unding. Denn gemäß Ralf Höcker lautet der gemeinhin verbreitete Irrtum: „Wenn eine Fahrspur wegfällt, müssen sich alle Fahrzeuge so früh wie möglich auf den benachbarten Fahrstreifen einordnen.“


    Reisverschluss statt Rechtsfahrgebot


    Falsch. Schlange stehen ist zwar im Supermarkt Gang und Gäbe, auf der Autobahn gilt aber das Reißverschlussverfahren. Jedoch fahren nur vereinzelt einige Autos am Stau vorbei und ordnen sich vor der Baustelle auf die frei bleibende Fahrspur ein. „Doch genau diese Fahrer haben das Reißverschlussverfahren verstanden“, sagt Höcker. Der Gedanke hinter der Vorgehensweise: Je länger die wegfallende Fahrspur genutzt wird, desto wahrscheinlicher kann ein langer Stau vermieden werden. Wären da nicht die üblichen Verkehrserzieher, die sich beim Schlange stehen im Recht wähnen und kurz vor der Baustelle nochmals Gas geben, um anderen Verkehrsteilnehmern ein Einfädeln zu erschweren und wäre da nicht die ängstlichen Autofahrer, die schon lange vor dem Ende ihres Fahrstreifens stehen bleiben, um die Fahrbahn zu wechseln (und damit ihre komplette Spur zum Stillstand bringen). Ein klarer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Denn der Paragraph zum Reißverschlussverfahren besagt eindeutig: Jedes Auto auf der rechten Spur muss eines von der linken einfädeln lassen, und zwar erst da, wo die Spur tatsächlich endet.


    Gesetzestexte hierzu: §7 Absatz 4 StVO „Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge“

  • Mythos 5: Mit Warnblinker ist es in Ordnung, kurz im Halteverbot zu stehen


    In der Praxis einer der beliebtesten Rechtsirrtümer der Deutschen: Ein eingeschalteter Warnblinker setzt das Parkverbot aus. Besonders, wenn es sich um „Notfälle“ wie den Gang zur Post oder das Brötchenholen handelt. Dann ist es schon mal in Ordnung, den Wagen auch ins absolute Halteverbot zu stellen – der Warnblinker zeigt der Politesse ja an, dass die Stelle nicht lange blockiert wird. „Rein rechtlich ist ein solches Vorgehen vollkommen unsinnig“, sagt Ralf Höcker. Natürlich bleibe ein Parkverstoß ein Parkverstoß. Daran ändert auch der Warnblinker nichts. Im Gegenteil: Das orange blinkende Licht macht die Sache sogar noch schlimmer.


    Denn rechtlich ist genau festgelegt, wann der Warnblinker eingesetzt werden darf. Dies ist nur zulässig, wenn ein Fahrzeug eine Panne hat und liegen bleibt, ein Fahrzeug abgeschleppt wird oder als Warnung vor Gefahrenstellen – wie beispielsweise bei einem plötzlich auftauchenden Stau auf der Autobahn. Das kurzzeitliche Falschparken wird in den Gesetzestexten allerdings nicht erwähnt. Soweit die rein juristische Theorie. Ralf Höcker gibt für die Praxis etwas Hoffnung: „Vielleicht hat manch eine Politesse ja doch ein Einsehen und wartet zumindest ein paar Minuten, bevor sie den Falschparker aufschreibt.“ Mehr als die Hoffnung auf ihre soziale Ader bleibt auch nicht, den rechtlich gesehen macht der Warnblinker die Sache jedoch schlimmer: Der Autofahrer parkt nicht nur falsch, sondern benutzt den Warnblinker außerdem auch noch missbräuchlich.


    Gesetzestexte hierzu: $16 Abs 1,2 StVO „Warnzeichen“


    Mythos 6: Das Schild „Hier gilt die StVO“ ist immer korrekt


    Tatort Firmenparkplatz: Ein Autofahrer nimmt einem anderen die Vorfahrt. Ein dumpfer Knall und die Wagen haben sich ineinander verkeilt. Die Schuldfrage scheint klar zu sein. Schließlich gibt es ein großes Schild auf dem Parkplatz: „Hier gilt die StVO“. Richtig wäre das Gegenteil – die Schuldfrage ist alles andere als klar.


    Das Gesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Parkplätzen und Privatparkplätzen. Öffentliche Parkplätze sind solche, die jeder Autofahrer ohne Probleme befahren kann. Die Parkfläche des örtlichen Supermarkts zum Beispiel. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in jedem Fall, denn diese Flächen stehen jedem Fahrer offen – jeder beliebige Kunde darf dort parken. Ein zusätzliches Hinweisschild wäre hier also überflüssig. Auf einem Supermarktparkplatz wäre also derjenige schuld, der die Vorfahrt missachtet hat.


    StVO-freie Zonen


    Abgesperrte Parkplätze wie im Beispielfall unterliegen nie der StVO. Und so einfach kann die auch nicht ausgerufen werden. Denn wo die StVO gilt, kann kein Unternehmer, sondern nur der Staat selbst festlegen.


    Auf dem Privatparkplatz kann der Eigentümer eigene Regeln bestimmen. Denn auf Vereinsparkplätzen oder ähnlichen Stellplätzen dürfen nur Mitglieder parken. Die Regelungen auf diesen Stellflächen können – wie sollte es anders sein – mit der offiziellen Straßenverkehrsordnung übereinstimmen. Rechtlich in Stein gemeißelt ist damit jedoch noch nichts. Denn nur der Staat selbst kann die StVO festlegen. Auf nicht öffentlichen Parkflächen gilt diese deshalb per se nicht – egal wie viele Schilder aufgestellt sind. Wer zum Beispiel vehement auf die Vorfahrt pocht und dadurch einen Unfall verursacht, den kann die eigene Versicherung auch zur Kasse bitten. Michael Ludovisy, Experte für Verkehrsrecht beim ADAC, mahnt: „Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind in der Regel eine deutliche Orientierungshilfe – rechtlich verlassen sollte sich darauf jedoch niemand.“
    Jedem Grundstücksbesitzer steht es zudem frei, die Verkehrsregeln auf seiner Fläche frei festzulegen. Wer den Platz dann benutzen will hat entweder die Möglichkeit diese Regeln zu akzeptieren oder eben umzukehren. Im Extremfall heißt das: Auf einem privaten Parkplatz in Deutschland kann der Besitzer auch den in England üblichen Linksverkehr einführen, wenn er möchte.


    Weitere Informationen: § 1 StVO „Grundregeln“ § 8 StVO „Vorfahrt“



    Mythos 7: Fußgänger dürfen Parklücken freihalten


    Eigentlich wäre die Parklücke mitten in der Innenstadt frei. Würde nicht ein Fußgänger die acht Quadratmeter verteidigen, um die Lücke für einen Freund frei zu halten, der noch zwei Straßen weiter feststeckt. Laut Ralf Höcker nicht nur in hohem Maße unsozial, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit. Bei Parklücken gilt nämlich rechtlich gesehen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.


    Den Fußgänger mit dem Auto verdrängen ist erlaubt


    Das erste Auto, das sich einer Parklücke nähert, die von einem Fußgänger besetzt gehalten wird, darf parken. Die Rechtsprechung erlaubt dem Fahrer in solchen Fällen sogar, den blockierenden Fußgänger mit dem Auto langsam aus der Lücke zu drängen. (OLG Sachsen-Anhalt, DAR 1998, 28-29) Demnach steht einem Autofahrer ein Notwehrrecht zu, wenn ein Fußgänger eine Parklücke rechtswidrig blockiert. Das Herausdrängen ist aber nur dann legitim, wenn der Autofahrer dabei langsam in die Parklücke fährt und dem Blockierer durch wiederholtes Anhalten die Möglichkeit gibt, die Parklücke zu verlassen.


    Wer dagegen ohne Rücksicht und mit Vollgas in eine blockierte Lücke rast und den Fußgänger dabei womöglich verletzt, riskiert eine Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung.


    Gesetzestexte hierzu: §12 Absatz 5 StVO „Halten und Parken“



    Mythos 8: Wer auffährt hat immer Schuld


    Die wohl bekannteste These bei Unfällen lautet: Wer auffährt hat Schuld. Doch der simple Grundsatz gilt bei weitem nicht in allen Fällen. Denn juristisch hat derjenige Schuld an einem Unfall, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstoßen und so den Unfall verursacht hat. Eine gesetzliche Generalschuld bei Auffahrunfällen gibt es nicht.


    „Zugegeben sind aber eine zu hohe Geschwindigkeit des Auffahrenden oder ein zu geringer Sicherheitsabstand die häufigsten Unfallursachen“, sagt Ralf Höcker. Deshalb gilt bei einem Auffahrunfall immer der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“, der nahe legt, dass der Hintermann wohl zu schnell war und nicht genügend Abstand eingehalten hat. Dem ersten Anschein nach hat also tatsächlich Schuld, wer auffährt.


    Grundlose Vollbremsung entlastet den Hintermann


    Doch der Schein kann auch trügen und durch eine genauere Prüfung widerlegt werden – wie etwa bei einer grundlosen Vollbremsung des Vordermanns. Beispielsweise hatte eine Fahrerin keine Schuld, die auf ein Auto auffuhr, weil sich dieses an einer grünen Ampel zunächst in Bewegung setzte, dann aber plötzlich und unerwartet bremste.


    Wichtig dabei: Wer für Igel, Eichhörnchen und Frosch bremst, verliert ebenfalls vor Gericht. Kommt es deswegen zu einem Unfall, so muss der Fahrer zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen. Anders sieht es laut Höcker aus, wenn sich ein kapitaler Rehbock auf die Fahrbahn verirrt hat. Dann ist die plötzliche Vollbremsung rechtens.


    Gesetzestexte hierzu: §4 Absatz 1 StVO „Abstand“



    focus.de

  • Das mit den Autobahnauffahrten ist Schwachsinn !!


    Woher soll der jenige der auffährt wissen welches Tempo zulässig ist, wenn kein Schild steht. Jede Auffahrt ist ein neues Teilstück der BAB und muss wenn ein Tempolimit vorliegt auch angezeigt werden, ansonsten gilt die allgemeine Bestimmung für BAB, Richtgeschwindigkeit.


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