OLG: Blutprobe ohne richterliche Anordnung verwertbar

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  • Auch eine Blutprobe, die einem Autofahrer ohne richterliche Anordnung entnommen wurde, kann Grundlage für eine Verurteilung sein. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.


    Zwar müsse sich die Polizei bemühen, eine richterliche Anordnung zu erhalten. Falls dies aber nicht geschehe, reiche das Ergebnis der von der Polizei angeordneten Blutprobe aus. Dies sei durch die Gefahr, die von einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Autofahrer ausgehe, gerechtfertigt (Aktenzeichen: 1 SsBs 2/10).


    Das Gericht bestätigte mit seinem grundlegenden Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße und zu einem Fahrverbot. Eine von der Polizei angeordnete Blutprobe hatte ergeben, dass der Mann unter Drogen stand. Aus Sicht des Autofahrers hätte das Ergebnis der Blutprobe aber nicht verwertet werden dürfen.


    Das OLG wertete das Verhalten der Polizei zwar als rechtswidrig, die Richter machten aber zugleich deutlich, dass die Verurteilung des Mannes rechtens sei. Denn nach Ansicht des OLG lag in der Eigenmächtigkeit der Polizei kein "grober, rechtsstaatlich unerträglicher Verstoß" gegen geltendes Recht vor. Diese Auffassung ist jedoch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Deutschland umstritten.



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