Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen können sich jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherung nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern. Wurden Kunden bei Ratenzahlung nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (BGB§355).
Ein Betroffener
Ohne dass er es wusste, hat Robert Madjno zuviel bezahlt. Das konnte er auch nicht wissen, doch jetzt kann er das zurückfordern. Für seine Lebensversicherung zahlte er zum Beispiel nicht jährlich, sondern monatlich, 12 mal gut 450 €. Im Kleingedruckten steht, dass für diese Ratenzahlung Zuschläge erhoben werden. Erst auf telefonische Anfrage erfährt er, dass es in seinem Fall 5 Prozent sind. Was Robert Madjno nicht wusste: diese 5 % Ratenzahlungszuschlag entsprechen tatsächlich einem effektivem Jahreszins von über 11%.
Robert Madjno: "Das kommt mir sehr viel vor, also hab ich noch nie gehört."
Die Urteile
Ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.7.09 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) erklärt nun eine Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 8.2.06 mit dem Aktenzeichen (Az 2 O 764/04) für wirksam. Daraus folgt für Versicherungsverträge mit Ratenzahlung: es muss der effektive Jahreszins angegeben werden, ist das nicht der Fall, gilt automatisch ein gesetzlicher Effektivzins von 4 % (BGB§§499,502). Das Urteil trifft außer auf Krankenversicherungen auf alle privaten Versicherungssparten zu, die in Raten gezahlt werden, zum Beispiel KFZ, Riester, oder Berufsunfähigkeit, allerdings nur für Verträge von über 200 Euro Jahresprämie.
[URL=http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,auuh8tqaj4fp1mae~cm.asp]Quelle und Musterbrief[/URL]