Falschparker haftet für Schäden

Sakura Doppelgewinn - Aktion im April 2024 - alles weitere im Gewinnspiel - Thread.
Das nächste Treffen: MAD auf der Retro-Classics 2024 in Stuttgart
Alle Infos auf der Webseite der RETRO CLASSICS in Stuttgart vom 25. - 28. April 2024
  • Urteil: Falschparker haften selbst für Schäden am Auto


    Wenn ein Auto ordnungswidrig auf dem Bürgersteig geparkt ist und dann von einem Kind mit einem Fahrrad beschädigt wird, ist der Autofahrer grundsätzlich selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil klargestellt. Damit wurde die Klage eines Falschparkers gegen die Eltern des Kindes abgewiesen. Er muss den Schaden von rund 1.100 Euro selbst tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.


    Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Sie müssten in einem solchen Fall ihr Kind nicht einmal zum Absteigen auffordern, heißt es in dem Urteil. Denn die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Wagens hätten in erster Linie die Autofahrer und nicht die Passanten zu tragen.


    Der Kläger hatte seinen Wagen im Juli 2008 auf dem Gehweg geparkt, so dass nur noch ein Zwischenraum von einem Meter übrigblieb. Ein siebenjähriger Junge auf dem Fahrrad verlor beim Vorbeifahren das Gleichgewicht und beschädigte Stoßstange sowie Spoiler des Wagens.
    Der Autobesitzer wollte den Schaden von den Eltern des Kindes ersetzt bekommen. Als diese sich weigerten, reichte der Falschparker Klage ein.


    Ein siebenjähriges Kind genieße ein sogenanntes Haftungsprivileg, erläuterte das Gericht. Kinder seien zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr demnach für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Haftungsprivileg nicht, wenn das beschädigte Auto geparkt sei - dies wiederum gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge.


    Das Kind habe im vorliegenden Fall nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren müssen. Engstellen eines sonst breiten Weges gehörten nun einmal zu den Situationen, die Kinder in diesem Alter überfordern. Der Autofahrer habe somit eine für das Kind schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Den Eltern sei kein Vorwurf zu machen. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich, betonte das Gericht. (dpa)


    Quelle: Autoflotte



    Was sagt Ihr zu diesem Urteil?


    Meine Schlussfolgerung daraus wäre: Wenn jetz ein erwachsener Mensch mit Fahrrad bei Rot über die Ampel fährt brauch ich auch nicht bremsen weil er sich ja freiwillig einer erhöten Gefahr aussetzt! :speed (mal etwas übertrieben dargestellt)

  • Ich finde das Urteil in Ordnung, und sehe das genauso wie der Richter, Halteverbote werden schließlich nicht umsonst aufgestellt.


    Beispiel meinerseits: Ich arbeite als Maler, deshalb müssen wir auch Teilweise Haltverbote an Baustellen errichten, in meinem speziellen Fall hatte es ein Pkwfahrer nicht für nötig gehalten seinen Audi außerhalb des Halteverbotes abzustellen, sondern genau vor dem zu streichenden Haus.
    Kurz nach der Mittagspause dann war die Polizei auf der Baustelle erschienen, Der Eigentümer des Audi hatte Anzeige erstattet, da wir seinen Audi mit Farbe "bespritzt" hatten.
    Es kam zum Gerichtsverfahren in dem der Richter die Klage abgewiesen hat.


    Zu deinem Beispiel wüde ich dir aber zur Vorsicht raten, obwohl ich dir da volkommen zustimme, aber Radfahrer haben nun mal Sonderrechte :blemm

    :hackDieser Beitrag wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig!!! :hack

  • Der Richter hat die Sache doch sehr anschaulich begründet: Das ordnungsgemäß auf dem Gehweg fahrende Kind wurde durch das nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug behindert. Die nötige Einsicht, alles zu tun, um eine Kollision zu vermeiden, fehlt einem Kind in dem Alter.


    Bei einem erwachsenen Autofahrer sehe ich das bei einem Unfall mit einem Radfahrer völlig anders, er hat alles zu tun, um jede Art von Unfall zu vermeiden, wie war das mit §1 StVO?


    §1 Grundregeln


    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    Der betroffene Autofahrer kann von Glück sagen, dass sich das Kind bei dem Unfall nicht noch verletzt hat, sonst hätte er dafür noch seine Versicherung bemühen müssen und zudem wäre ein Strafverfahren wegen Verursachung eines Personenschadens möglich gewesen. Unfälle mit Kindern sind nicht nur in der deutschen Rechtsprechung ein heikles Thema, in der Regel haftet da der Autofahrer, weil den Kindern einfach der nötige Überblick fehlt.


    Gruß
    Manfred

    Man lebt nur kurz und einmal!

    Der aktuelle Fuhrpark:
    Mitsubishi Galant E30 2.0 GLSi deluxe / Sigma 24V / MB E350 CDI Coupé AMG-Line / SLK200