Zwischen Haftung und Prämie

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  • Feinheiten bei der Kfz-Versicherung


    Kornwestheim (ddp.djn). In Deutschland ist vor der Zulassung eines Kraftfahrzeugs der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend notwendig. Erst wenn eine "Sicherungsbestätigung" vorliegt, wird von der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil eins und zwei - ehedem Kfz-Schein und -Brief - ausgestellt.


    Die Versicherungsprämie sollte nach dem Anschrauben der Nummernschilder alsbald gezahlt werden. Denn, erläutert der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter, "kommt man seiner Zahlungsverpflichtung bei der Erstprämie nicht nach, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten". Trete gar ein Versicherungsfall im Zeitraum der nicht bezahlten Erstprämie ein, könne sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen, warnt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist.


    Zahle man hingegen eine Folgeprämie nicht, bleibe der Versicherungsschutz vorerst bestehen. Auf Leistungsfreiheit könne sich der Versicherer erst dann berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer durch eine schriftliche, qualifizierte Mahnung auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen habe, sagt Winter.


    Im Rahmen der Haftpflichtversicherung kann man in gewissen Grenzen die Höhe der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden wählen. Zusätzlich kann eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden, die beispielsweise bei Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub und Unterschlagung, aber auch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung eintritt. "Auch ein Zusammenstoß mit Haarwild ist versichert", erläutert Winter die Feinheiten des Versicherungsschutzes, "aber nur, wenn das Auto fährt."


    Zudem sei vielen Autobesitzern unbekannt, dass auch bei selbstverschuldeten Unfällen die Teilkaskoversicherung für alle Glasschäden vom Frontscheinwerfer über die Fahrzeugverglasung bis zum Rücklicht eintrete. Und neu sei auch dies: Ende ein Versicherungsvertrag vorzeitig, schulde der Versicherungsnehmer nicht mehr die vollständige Jahresprämie, sondern nur noch den Betrag, der bis zur Vertragsbeendigung als Prämie angefallen sei.


    Bestehende Versicherungsverträge können laut Winter einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres (Kalenderjahres) ordentlich gekündigt werden, und entsprechend würden sich wohl alsbald wieder die Versicherungsunternehmen mit Sonderangeboten überschlagen. Doch bei einem Wechsel solle man nicht nur auf eine günstige Prämie schielen, sondern das Gesamtpaket sorgfältig betrachten.


    Daneben könne eine Kündigung im Schadenfall erfolgen. Diese müsse jedoch binnen Monatsfrist oder ab der Entscheidung des Versicherers über die Regulierung (Anerkenntnis oder Ablehnung) stattfinden. Versicherer könnten potenzielle Kunden ablehnen, wenn ihnen das Risiko für einen Vertragsabschluss zu hoch erscheine. Hätten sie jedoch eine Versicherungsbestätigung für die Zulassung eines Fahrzeuges erteilt, gelte diese zumindest für den Haftpflichtbereich.


    Immer empfehlenswert sei der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, meint der Jurist. Dabei gebe es für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten keine Wartefrist. Und mit einer weiteren Feinheit hat das Beziehungsgeflecht zwischen Versichertem und seiner Versicherung aufzuwarten. Winter: "Erfolgt im Verkehrsstraf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat, entfällt nachträglich der Versicherungsschutz."


    (ddp)

  • Zitat

    Original von aok
    "aber nur, wenn das Auto fährt."



    öhm ... die Teilkasko greift nur, wenn das Auto in Bewegung ist? oder bezieht sich das jetz nur auf den Wildschaden ...


    es ist sehr unwahrscheinlich, das mir jemand das auto während der fahrt klaut ...

    IS 250 Durchschnitt:
    Colt CJ0 Durchschnitt: