Ein Vorschlag für die Kosten

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  • Wie mit Kostenvoranschlägen der Kfz-Werkstatt umzugehen ist


    Bonn (ddp.djn). Mehr als 70 Millionen Mal im Jahr wird in Deutschland ein Werkstattauftrag in einem Kfz-Betrieb geschrieben: Wartungsdienst, Inspektion, Verschleißarbeiten oder Unfallreparatur sind der automobile Servicealltag. Zumeist geht alles glatt über die Hebebühne der Werkstatt. Die rund 12 000 Beschwerden vor den Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes sind - prozentual betrachtet - lediglich eine Ziffer weit hinter dem Komma. Doch für die 0,01714 Prozent unzufriedener Kunden ist der individuelle Ärger vielfach groß.


    Zum immer wiederkehrenden Streit im Spannungsfeld zwischen Kunde und Werkstatt gehören die Reparaturkosten. Eine Reparaturrechnung rechtlich anzufechten, weil sie höher ausfällt als zuvor mündlich in Aussicht gestellt, will gut überlegt sein. "Die Erfolgsaussichten sind gering", meint Rainer Hillgärtner vom Autoclub ACE: "Am besten ist immer eine bindende Preisvereinbarung zwischen den Parteien."


    "Die Aufstellung der notwendigen oder empfohlenen Arbeiten muss immer schriftlich erfolgen", nennt Ulrich Dilchert, Geschäftsführer beim Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn, die wichtigste Regel des Kapitels Kostenkalkulation. Grundsätzlich werde zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag unterschieden. "Ersterer ist ein Festpreisangebot", erläutert Dilchert die Feinheiten: "Die Werkstatt ist drei Wochen lang an dieses Angebot gebunden."


    Anders bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, beispielsweise der Preisangabe auf einem Auftragsschein. Hier gebe es Spielraum für die Werkstatt. Die Rechnung dürfe 15 bis 20 Prozent teurer werden - diese Bandbreite gebe die Rechtsprechung vor -, ohne dass mit dem Kunden deswegen Rücksprache gehalten werden müsse. Sei allerdings absehbar, dass die Kosten "wesentlich" - mithin über die beschriebene Bandbreite hinaus - über der Preiskalkulation lägen, müsse die Werkstatt "unverzüglich" den Kunden informieren und das weitere Vorgehen mit ihm absprechen, erläutert Dilchert.


    Unterlasse die Werkstatt die Information, müsse der Kunde so gestellt werden, als hätte man ihn informiert, und da werde es kompliziert. "Bei einem rechtzeitigen Anruf hätte der Kunde den Auftrag beispielsweise kündigen können", gibt Dilchert Hilfestellung. Mehrkosten wären also nicht entstanden. Entsprechend muss er die zusätzliche Arbeitszeit nicht berappen. Anders bei den Materialkosten. Dilchert: "Lagen die Arbeiten im Interesse des Kunden und waren sie notwendig, muss der Kunde das Material bezahlen."


    Bei kleineren Reparaturen vereinbart man zweckmäßigerweise schriftlich eine Höchstsumme für den Auftrag. Die Überschreitung dieser Summe und weitere Reparaturen müssen dann abgesprochen werden. Hilfreich ist auch, eine Telefonnummer zu hinterlassen samt der klaren Anweisung um Rückruf, falls unvorhergesehene Mängel beseitigt werden müssen oder sich der vereinbarte Preis erhöht.


    Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Zudem sollte man mit dem Meister anhand der Rechnung die geleisteten Arbeiten durchgehen und umgehend reklamieren, wenn man bei der Abnahme unzufrieden ist. Meistens lassen sich solche Fälle an Ort und Stelle besser klären als im Nachhinein. Für Reparaturen, die nicht im Auftrag enthalten sind und die ohne Absprache vorgenommen wurden, muss der Kunde nicht aufkommen.


    Ist man trotz allem mit der Rechnung oder dem Ergebnis nicht einverstanden, wird nur unter dem schriftlichen Vermerk "unter Vorbehalt" bezahlt. Das verdeutlicht den Streitfall zum Zeitpunkt der Abnahme und hält eine Rückforderung offen. Vorsicht: Eine vollkommene Zahlungsverweigerung steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Werkstatt hat dann auf Grundlage des Pfandrechts für Gewerbetreibende die Möglichkeit, die Herausgabe des Wagens zu verweigern.


    (ddp)