Verwarngelder: Warum ist die Zahlungsfrist so kurz?
Ein Verwarngeld hat man sich schnell eingehandelt.Rosemarie Weißig aus der Nähe von Weimar bekam das Schreiben vom Ordnungsamt, als sie ein paar Tage nicht Zuhause war – die Zahlungsfrist: nur eine Woche. Sie fragt: "Gibt es eine allgemeingültige Regelung für die Festsetzung von Zahlungsfristen, die der Lebenswirklichkeit besonders im ländlichen Raum entspricht?"
Fakt ist, die Zahlungsfristen werden durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Auch das für Frau Weißig zuständige Ordnungsamt Weimar beruft sich auf dieses Gesetz. Fakt ist aber auch, dass es der entsprechende Paragraf des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine "Soll-Regelung" ist, damit wird lediglich eine Art Empfehlung vorgegeben. Die Bußgeldbehörde hätte also freie Hand, in eigenem Ermessen die Frist zu verlängern.
Detlef Grube ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Leipziger Kanzlei WKR. Er erklärt, der Gesetzestext spreche von "Soll-Vorschrift", sicherlich hätten Verwaltungsbehörden Spielraum. Nach hinten rausschieben ginge auf jeden Fall.
Doch die Behörde in Weimar besteht, wie die meisten Ordnungsämter, auf eine Zahlfrist von einer Woche. Ein Interview dazu lehnt die Behörde ab. Schriftlich wird MDR AKTUELL mitgeteilt, eine Fristverlängerung könne - je nach Verfahrensstand der Akte - geprüft und gewährleistet werden. Möglich sei auch die Beantragung mittels ausreichender Begründung durch den Betroffenen. Von einer generellen Fristverlängerung werde abgesehen.An der kurzen Zahlungsfrist wird das Ordnungsamt Weimar also festhalten.
Umso wichtiger die Empfehlung von Fachanwalt Grube: Man sollte sich zeitnah an die Verwaltungsbehörden wenden und einen Antrag für Fristverlängerung stellen. Denn zahlt man das Verwarngeld nicht, kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Das wird dann erheblich teurer. Einen kleinen Trost gibt es aber auch hier: Bei Bußgeldern gilt immerhin eine Zahlfrist von vier Wochen.
Ordnungsämter bestehen auf knappen Fristen
Bleibt die Frage: Wenn ich verreise, droht dann die nächste böse Überraschung? Für diesen Fall gibt es das sogenannte Wiedereinsetzungsverfahren.
Wenn man unverschuldet eine Frist versäumt, kann man den Antrag stellen, zumindest wenn es nicht gerade acht Monate sind.
Ansonsten sollte man jemanden beauftragen in den Briefkasten zu schauen, so dass keine Fristen eintrudeln, so Grube weiter. Ein Restrisiko bleibt immer, wenn die Leerung des Briefkastens für ein paar Tage außer Acht gelassen wird. Denn obwohl sie Spielraum hätten, bestehen die Ordnungsämter in der Regel auf die knappe Zahlfrist von einer Woche. Ob sie damit die Lebenswirklichkeit widerspiegeln, ist eine andere Frage.