Eigentümer hat Recht auf Fahrzeug-Herausgabe
Bezahlung der Rechnung nicht Voraussetzung
Wird ein Reparatur- oder Wartungsauftrag nicht vom Kfz-Eigentümer, sondern von einem Dritten in Auftrag gegeben, so steht dem Eigentümer ein Herausgabeanspruch gegen die Werkstatt zu. Dafür muss die Vergütung noch nicht erbracht worden sein. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Beteiligten um Eheleute handelt und die Werkstatt nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug getäuscht worden ist. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 168/11).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Ehemann der Eigentümerin einen Oldtimer der Marke Riley in eine Autolackiererei gebracht. Er beauftragte den Betrieb im eigenen Namen, Rostschäden auszubessern und das Fahrzeug zu lackieren. Letztlich kam es zwischen dem Ehemann und der Autolackiererei zum Streit über den Umfang der vereinbarten Reparaturarbeiten. Der Betrieb weigerte sich später auch gegenüber der Ehefrau, das Fahrzeug wieder herauszugeben, bevor nicht die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlt sind.
Nun hat das OLG Karlsruhe der Ehefrau, als Eigentümerin des Fahrzeugs, den geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zugesprochen. Aus Sicht der Richter hat der Autolackiererei kein Recht zum Besitz zugestanden. Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Die Begründung: Maßgebliche Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt.
KFZ-Betrieb