Handynutzung an der roten Ampel keine Ordnungswidrigkeit
Das Benutzen eines Handys in einem mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel stehenden Kraftfahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
Damit schließt sich das Oberlandesgericht Hamm einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss OWi 1050/06) an, wonach die Handybenutzung ausnahmslos erlaubt ist, „wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist“.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.09.2007
Ordnungswidrigkeit: keine Strafbarkeit der Benennung einer anderen Person
Wer nach einer im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit gegenüber der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person angibt, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, kann sich der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB strafbar machen. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift kommt - so das Oberlandesgericht Celle - aber dann nicht mehr in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Benennung die Verjährungsfrist gegenüber der anderen Person bereits abgelaufen ist.
OLG Celle vom 21.06.2007 - Az. 32 SS 89/07
Rücksichtsloses Überholen keine Nötigung
Wer „lediglich“ rücksichtslos überholt, macht sich in aller Regel nicht wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Die nötigende Einwirkung des Fahrverhaltens des Überholenden auf andere Verkehrsteilnehmer ist in solchen Fällen im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob demzufolge ein vom Amtsgericht wegen Nötigung ausgesprochenes dreimonatiges Fahrverbot wieder auf und verhängte lediglich eine Geldbuße wegen des rücksichtslosen Überholmanövers.
OLG Düsseldorf vom 09.08.2007 - Az. III-5 Ss 130/07 - 61/07 I