Ohne Bedenken in der Waschanlage

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  • Rechtsprobleme bei der Nutzung von Autowaschstraßen


    Geschäftsbedingungen und Warnhinweise des Betreibers entscheidend


    Kornwestheim (ddp.djn). Es ist bequem, einfach und meist auch vom gewünschten Erfolg gekrönt: Millionen Bundesbürger nutzen nach dem Motto "bekannt und bewährt" Autowaschanlagen oder Waschstraßen. "Nicht immer ist dies jedoch so unproblematisch wie gewünscht", weiß der auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt Michael Winter aus Kornwestheim.


    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Betreibern von Waschanlagen klar und deutlich ins Stammbuch geschrieben, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klausel verwenden dürfen, wonach sie nur bei "grobem Verschulden" haften und zahlen müssen. Wer sein Fahrzeug in einer Waschanlage reinigen lasse, könne laut BGH "berechtigterweise eine Reinigung des Fahrzeugs ohne Beschädigung" erwarten. In dem entsprechenden Urteil sprachen die obersten Bundesrichter deshalb einem Geschädigten nicht nur Schadenersatz, sondern sogar Nutzungsausfall für die Reparaturdauer zu.


    "Wenn der Waschstraßenbetreiber nicht beweisen kann, dass Fahrzeugschäden während des Reinigungsvorgangs durch einen sogenannten Bedienungsfehler des Kunden hervorgerufen wurden, ist die Rechtsprechung geneigt, eine Fehlfunktion der Waschanlage anzunehmen", erläutert Rechtsanwalt Winter die juristische Sicht. Keinesfalls reiche für eine Haftungsverweigerung der Hinweis aus, dass nachfolgende Fahrzeuge ohne Beschädigung aus der Anlage gekommen seien. "Fehlt beispielsweise an einer Waschanlage eine Information, dass ein serienmäßiger Fahrzeug-Spoiler beschädigt werden kann, muss der Waschstraßenbetreiber Schadensersatz leisten, wenn das Karrosserieteil beim Waschvorgang abgerissen wird", erläutert der Jurist.


    Fahre der Waschwillige allerdings in die Reinigungsanlage beispielsweise mit einem Dachgepäckträger ein, und es komme zu einem Schaden, müsse der Autofahrer gemäß einem Urteil des Landgerichts Köln die Hälfte des Schadens selbst tragen, da durch einen Dachgepäckträger die Systemsteuerung negativ beeinflusst worden sein könne.


    Generell empfiehlt Winter, sich vor Benutzen einer Waschanlage mit den Geschäftsbedingungen und Warnhinweisen des Betreibers, die klar und deutlich erkennbar sein müssen, auseinanderzusetzen und im Zweifelsfalle, etwa bei tiefer gelegten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit extrem breiter Bereifung, auf die Benutzung einer Waschanlage vorsichtshalber zu verzichten.


    Besonders vorsichtig sollten Cabriobesitzer zu Werke gehen, empfiehlt Winter, und sich beim Händler oder in der Gebrauchsanweisung versichern, dass ihr Fahrzeug auch für eine Maschinenwäsche tauglich sei. Sollten gleichwohl nach einer Wäsche einige Wassertropfen im Innenraum eines Cabrios zu finden sein, bedeute dies rechtlich keinen Mangel. In einem Fall habe das Oberlandesgericht Brandenburg dies als "unerheblich" im Sinne des Gewährleistungsrechts angesehen.

  • Also ich achte schon darauf das ich nach der Waschstraßenbenutzung keine Schäden am Auto habe.
    Bisher hatte ich auch das Glück das ein keinen Autos irgentwelche Beschädigungen waren.




    LG Enrico