Maximal zulässige Lautstärke des Auspuffs im Strassenverkehr

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  • Hallo,


    ich würde gerne einen Sportauspuff vom TÜV abnehmen lassen. Dieser will allerdings dafür eine Standgeräusch Messung machen. Weiß jemand wie laut der Auspuff sein darf? Und unter welchen Voraussetzungen eine solche Messung durchgeführt wird?


    Dann kann ich nämlich vorher mal nachmessen ob das passt.


    Ich habe in einem anderen Forum (Motorrad) folgenden Beitrag gefunden, bin mir aber nicht ganz sicher ob das beim PKW auch so ist.


    Zitat:


    Zur dB-Messung habe ich mir von nem befreundeten "Grünen" folgendes erklären lassen :


    1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
    2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50 cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
    3. Der Umgebungs-Schallpegel darf 80 dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
    4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3 km in Kauf genommen werden.
    5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
    6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
    7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.


    2. Zitat:


    Wir haben seit dem 1.3.2007 die FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung), die in Teilen die STVZO ablöst.
    Bei der Einführung der FZV ist dem Gesetzgeber eine kleine Panne passiert. Zwar kann die Betriebserlaubnis nachwievor erlöschen, nur kann kein Bussgeld verhängt werden, da die entsprechende Tatbestandsnummer, welche sich auf den §19 STVZO bezieht, weggefallen ist.
    Was heisst das jetzt?
    Ein Bussgeld nach §19 ist nicht mehr möglich. Ein Bussgeldbescheid nach §19 STVZO istz also nichtig und hat keinen Bestand mehr.


    Allerdings gibt es in der STVZO den §30 als Auffangtatbestand. Da geht es um die Beschaffenheit der Fahrzeuge und das diese keine Gefahr bzw. Belästigung etc. für andere darstellen dürfen.
    Ergo wäre ein Bussgeld nach §30 STVZO in Fall eines DB Killers möglich. Wenn der Tatbestand der Gefährdung begründet wird (meiner Meinung nach Blösdinn) wären es 3 Punkte und 50€+ VW Gebühren.


    Die Behörden sind jedenfalls angewiesen wie oben beschrieben zu verfahren. Der Gesetzgeber ist um "Nachbesserung" bemüht, so dass sich im Prinzip nicht viel ändert.



    Seit also nicht sicher, daß ein Beamter den Racetopf oder den Topf ohne Eater nicht beschlagnahmt.
    Jeder Kollege legt den aktuellen Mist anderst aus,somit wird es auch zu unterschiedlichen Maßnahmen vor Ort kommen,ob die nun nach der FZV erst mal richtig oder falsch sind, wird sich später klären.


    Nur bis dahin ist halt der Topf oder evtl das ganze Bike beschlagnahmt.
    Und der Ärger ists dann nicht wert.


    Zitat Ende!

  • Im Motorrad-Forum, wo ich aktiv bin, wurde das auch schon diskutiert. Ich werde das Risiko aber nicht eingehen.
    War nicht mal die Rede davon, dass 95 db erlaubt sind????

    ASX GA0 Intro+ 4WD CVT 2.0

    Spritmonitor.de


    Suzuki V-Strom DL650AL4


    645293.png


  • Zitat

    Original von Alex
    Im Motorrad-Forum, wo ich aktiv bin, wurde das auch schon diskutiert. Ich werde das Risiko aber nicht eingehen.
    War nicht mal die Rede davon, dass 95 db erlaubt sind????


    Eben deswegen bin ich mir ja nicht ganz sicher. Ich will halt nur mal vorher nachmessen, bevor ich da ca. 100€ für ne Standgeräuschmessung in den Wind schieße.

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