Da ich gerade einige Fälle in diesem Bereich habe, hier ein aktuelles Urteil:
Urteil 06.07.2011, VIII ZR 293/10
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam. (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).
.... oder um es kurz zu machen...
Eine Anschlussgarantie greift auch dann, wenn keine Intervalle (Durchsichten, etc.) nach Herstellervorgaben gemacht wurden. Die Garantie greift, auch wenn es im Vertrag anders vereinbart war. So hat der Kunde nunmehr die Wahl wie und in welchem Rahmen er sein Fahrzeug wartet. Entsteht ein versicherter Schaden muss die Anschlussgarantie einspringen.