Abschleppunternehmen sind nicht immer haftbar
Wird im Auftrag der Polizei abgeschleppt, haftet das jeweilige Bundesland
Saarbrücken/dpa. Ein von der Polizei beauftragtes Abschleppunternehmen haftet nicht ohne weiteres für Schäden an einem abgeschleppten Fahrzeug. Das berichtet die Zeitschrift «OLG- Report».
Das Blatt bezieht sich dabei auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Nach Meinung des Gerichts wird das Unternehmen in solchen Fällen im Auftrag des Staates tätig, so dass mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Bundesland geltend zu machen sind (Az.: 4 U 395/05-174).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Autobesitzers ab. Der Wagen des Mannes war mit einem Metallpfosten kollidiert. Dabei knickte der Pfosten so um, dass er sich unter das Fahrzeug schob. Der Kläger behauptete, das von der Polizei beauftragte Abschleppunternehmen habe den Pkw ohne besondere Vorsicht von dem Pfosten weggezogen und so am Unterboden des Wagens weitere Schäden in Höhe von 11 000 Euro verursacht.
Das OLG ließ diese Frage offen. Die Richter machten dem Kläger vielmehr deutlich, er habe sich den falschen Beklagten ausgesucht. Für Bergungsschäden an Unfallwagen greife die so genannte Amtshaftung, falls das Abschleppunternehmen - wie in diesem Fall geschehen - in polizeilichem Auftrag tätig geworden sei.
Saarbrücker Zeitung