Urteil: Gutachterkosten sind in jedem Fall zu ersetzen
18.10.2005
Ein Unfallopfer bekommt die Kosten für ein Gutachten auch dann ersetzt, wenn es nicht von einem allgemein vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 104 C 9702/04 SH) hervor, von dem die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtete. Demzufolge müsse ein Unfallopfer keine Marktforschung bei der Auswahl eines Sachverständigen betreiben.
Im vorliegenden Fall stieß ein Einparkender an das Auto des Klägers. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der in einem Gutachten einen Schaden von rund 4.000 Euro feststellte. Die Versicherung des Einparkenden überwies nur einen Teil der Summe und verweigerte die Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von rund 460 Euro mit der Begründung, dass das Gutachten falsch sei. Daraufhin klagte der Geschädigte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts gehören zum Schadensersatz auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigen-Gutachtens. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich nicht um einen allgemein vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen handelt und das Gericht durch ein weiteres Gutachten einen geringeren Schaden feststellt. Den Geschädigten treffe kein Auswahlverschulden. Vielmehr dürfe der in der Unfallregulierung unerfahrene Geschädigte darauf vertrauen, dass diejenigen ein mangelfreies Gutachten anfertigen, die als "Sachverständige" firmieren. Es habe für den Kläger keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, hieß es. (rp)
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