Totalschaden - Kein Anspruch auf Reparatur
Übersteigen die Reparaturkosten eines Autos dessen Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung muss in dem Fall die Kosten für die Reparatur nicht in voller Höhe übernehmen.
Liegt am Fahrzeug ein Totalschaden vor, hat der Halter keinen Anspruch darauf, dass die Versicherung die Kosten für die Reparatur in voller Höhe übernimmt. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Münchner Amtsgerichts hin (Aktenzeichen: 345 C 4756/09).
Ein Autobesitzer verlangte 7243 Euro von der Versicherung, nachdem sein Wagen durch einen anderen Pkw beschädigt worden war. Die Versicherung zahlte allerdings nur 3506 Euro. Schließlich sei der Wagen noch 2500 Euro wert und ein gleichwertiger Ersatz ab 5500 Euro zu haben. Eine Rechnung, die in den Augen der Richter aufgeht: Der Ersatz der geforderten Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Außerdem müsse der Kläger die von der Rechtsprechung festgelegte Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden akzeptieren.
München (dpa/tmn) - Arcor Newsportal