Totalschaden : Kein Anspruch auf Reparatur

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  • Totalschaden - Kein Anspruch auf Reparatur


    Übersteigen die Reparaturkosten eines Autos dessen Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung muss in dem Fall die Kosten für die Reparatur nicht in voller Höhe übernehmen.
    Liegt am Fahrzeug ein Totalschaden vor, hat der Halter keinen Anspruch darauf, dass die Versicherung die Kosten für die Reparatur in voller Höhe übernimmt. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Münchner Amtsgerichts hin (Aktenzeichen: 345 C 4756/09).



    Ein Autobesitzer verlangte 7243 Euro von der Versicherung, nachdem sein Wagen durch einen anderen Pkw beschädigt worden war. Die Versicherung zahlte allerdings nur 3506 Euro. Schließlich sei der Wagen noch 2500 Euro wert und ein gleichwertiger Ersatz ab 5500 Euro zu haben. Eine Rechnung, die in den Augen der Richter aufgeht: Der Ersatz der geforderten Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Außerdem müsse der Kläger die von der Rechtsprechung festgelegte Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden akzeptieren.



    München (dpa/tmn) - Arcor Newsportal

    Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, daß man Recht haben und doch ein Idiot sein kann ;) :omg

  • Der Spass ist doch immer nur das man für die in dem Fall 5500€ kein vergleichbaren Ersatz bekommt. Um solche Sachen müssen sich ja gut betuchte Richter keine Sorgen machen. Für das Geld bekommste max. eine "runtergekommene Rostlaube" mit viel zu vielen Kilometern. Den Fall haben wir nämlich auch schon durch, als Geschädigter ist man immer der "dumme" und zahlt drauf.

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