Alles anzeigenhttps://www.merkur.de/verbrauc…heke-schutz-90167636.html
FFP2-Maskenpflicht in Bayern: CE-Kennzeichnung
CE-Kennzeichnung mit einer 4-stelligen Kennnummer gibt an, welche Behörde oder Stelle die Maske geprüft hat (siehe oben). Diese Behörden können sein: Dekra, TÜV Süd.TÜV Rheinland, DGUV, DIN Certco, die Deutsche Prüf- und Zetrifizierungsstelle für Land- und Forsttechnik, ECS, Hohenstein, IFA und PZT. Der CE-Wert inklusive Code beantwortet laut chip.de die Frage, ob die Maske in Europa überhaupt zugelassen ist.
In Deutschland überprüfte FFP2-Masken weisen sich entweder mit CE0121 - dahinter verbirgt sich das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - oder CE0158 im Falle der DEKRA Testing and Certification GmbH aus. Andere Kürzel können auf eine Testung in einem anderen europäischen Land hinweisen. CE0465 bedeutet, dass die italienische Prüfstelle ANCI die Maske geprüft hat. Der Verkauf dieser Masken in Deutschland ist, wegen des freien Warenverkehrs des europäischen Binnenmarktes, erlaubt. Mit Online-Datenbanken wie zum Beispiel Nando können Sie prüfen, ob ihre Maske zugelassen ist.
FFP2-Maskenpflicht in Bayern: KN95 als Alternative - aber nur nach erbrachtem Schnelltest
Einen vergleichbaren Schutz bieten die KN95-Masken aus China. Diese sind jedoch nur zugelassen, wenn ein entsprechender Schnelltest vorliegt. Barthel rät dazu, beim Kauf unbedingt eine behördliche Bestätigung vorlegen zu lassen.
FFP2-Maskenpflicht in Bayern: Übersicht einiger Produktwarnungen in Deutschland
Vor denen schützen eben auch zahlreiche andere Mund-Nase-Bedeckungen nicht, die den Markt quasi überschwemmen. Am ersten Weihnachtsfeiertag wurden zuletzt Masken zurückgerufen bzw. wurde vor deren Konsum gewarnt. Wir geben eine Übersicht über bislang beanstandeten Produkte.
- KN95-Halbmaske von „Welooo“ (zehn Masken in weißer oder blauer Faltschachtel mit schwarz-blauer Beschriftung): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (44,1 statt 95%)
- KN95-Maske von „purvigor“ (eine oder zehn Masken in transparentem Folienbeutel mit schwarzer Kennzeichnung): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (64,6 statt 95%)
- KN95-Gesichtsmaske mit hocheffizientem Schutzmaskenfilter von unbekanntem Hersteller (weißes Produkt, seitlich mit „KN95“ geprägt): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (37 statt 95%)
- KN95-A-Partikelfilter-Halbmaske von unbekanntem Hersteller (fünf Masken in einem Plastikbeutel, seitlich mit „KN95“ geprägt): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (67,6 statt 95%)
- KN95-Partikelfilter-Halbsmaske von „SUNLU“ (weißes Produkt, seitlich mit „KN95“ geprägt): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (31,5 statt 95%)
- KN95-Maske von unbekanntem Hersteller (20 Masken in weißem oder grünem Karton): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (höchstens 61,5 statt 95%)
- Care-Maske „KN95“ oder „FFP2“ von „LUCCA“ (weißes Produkt in Plastikbeutel): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (57,2 statt 95%)
- Atemschutzmaske TK-N95 FFP2 von „KGT“ (weißes Produkt in Plastikbeutel mit schwarzer Schrift): Partikel-/Filterretention des Materials unzureichend (höchstens 35 statt 95%)
Wo kommt das mit der KN95 Maske und dem Schnelltest her? Hab in der Bayrischen Verordnung da zu nicht finden können.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11-1
ZitatAlles anzeigenAbstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktdatenerfassung
(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
(2) 1Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
2Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.
(3) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Folgendes:
1.Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
2.Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
2Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten erheben; Satz 1 gilt entsprechend.
Wenn ich das richtig lese, ist zum Rauchen oder Kaffee trinken auch die Maske im öffentlichen raum nicht abzunehmen - es ist jedenfalls kein triftiger Grund.
grüße schreckus