Urteil:Kassieren und verkaufen geht nicht

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  • Quelle Auto Motor Sport


    Urteil: Kassieren und verkaufen geht nicht
    Bei der Erstattung von Reparaturkosten nach einem Unfall kann es darauf ankommen, dass der Wagen noch mindestens sechs weitere Monate lang genutzt wird.


    Das gilt zum Beispiel dann, wenn auf Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet wird und die Versicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug geleistet hat. Das teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe mit (Az.: VI ZR 192/05).


    Nach ADAC-Angaben steht es zwar jedem frei, ob er sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt bringt oder ob er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang auch das Verbot, sich persönlich zu bereichern.


    Vor dem BGH wurde der Fall eines Autofahrers verhandelt, dessen Versicherung die Zahlung zusätzlicher Reparaturkosten verweigert hatte. Sie begründete das damit, dass der Versicherte sein Fahrzeug nach nur vier Monaten verkauft hatte. Das Gericht urteilte nach ADAC-Angaben, dass eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung des Wagens zu zeigen. Vier Monate seien dafür nicht ausreichend.


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  • Das ist doch alles wieder nur wischiwaschi. Hätte er das Auto nach 7 Monaten verkauft, so hätte der BGH halt eine 12-Monats-Frist festgelegt. Mit welchem Recht eigentlich 6 Monate? Wenn ich das Auto nach einem Unfall zur Reparatur schaffe und die Werkstatt murkst ein viertel Jahr dran rum kann es durchaus passieren, daß ich im 4.Monat die Schnauze vollhabe und die Kiste verkaufe. Zu dem ganzen Ärger kommt dann die Versicherung und will wieder das Geld zurück?

    ...am Computer arbeiten ist wie U-Boot fahren...
    ...kaum macht man ein Fenster auf, dann beginnen die Probleme... :user