Waschanlagen...

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  • Waschanlagenbetreiber müssen auf Winterbetrieb hinweisen


    15.12.2005


    Betreiber von Autowaschanlagen müssen ihre Kunden auf geänderte Funktionsweisen im Winterbetrieb deutlich hinweisen.

    Das Amtsgerichts (AG) Eilenburg in Sachsen sprach mit dieser Begründung einem Autofahrer Schadenersatz zu, dessen Fahrzeug beim Einfahren in die Waschanlage durch ein sich senkendes Tor beschädigt wurde (Az.: 7 C 0549/04). Dies teilte der Deutsche Anwaltsverein mit.



    Der Kläger war mit seinem Pkw in die Waschanlage eingefahren, als sich plötzlich das Rolltor senkte und das Auto dadurch beschädigte. Das Tor senkt sich nur im Winterbetrieb nach jedem Auto, im Sommer bleibt es generell offen. Der Autofahrer verlangte vom Betreiber den Ersatz des Schadens. Dieser zahlte nicht und begründete dies damit, dass eine entsprechende Bedienungsanleitung für den Winterbetrieb der Anlage im Tankstellenshop ausgelegen habe.


    Dies reichte dem AG jedoch nicht aus. Kunden müssten sich auf eine Änderung der üblichen Bedienungsvorgänge einstellen können. Ein Einfahrtstor, welches sich nur im Winter nach jedem Fahrzeug schließt, stelle einen erheblichen Unterschied zum Sommerbetrieb dar. Der Betreiber hätte darauf an der Einfahrt in die Waschanlage deutlich hinweisen müssen. Die Auslage der Bedienungsanleitung im Tankstellenshop reiche nicht aus. Der Betreiber muss den Schaden deshalb ersetzen. (ds)


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  • Schaden in der Waschanlage: Kunde haftet mit



    Wer mit einem Dachgepäckträger in eine Waschanlage fährt, obwohl die Kundenhinweise ausdrücklich davor warnen, muss den entstanden Schaden am Fahrzeug zumindest teilweise selbst tragen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden, meldet der "Anwalt-Suchdienst" (Az. 9 S 63/05).


    In dem konkreten Fall forderte eine Frau, deren Heckspoiler am Fahrzeug während der Wäsche abgerissen worden war, vom Anlagenbetreiber rund 1.000 Euro Schadensersatz. Er habe es versäumt, die Benutzer darauf hinzuweisen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko durch den Dachgepäckträger bestehe. Waschstraßenbetreiber hätten alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schaden von in die Anlage fahrenden Pkw abzuwenden, so die Richter. Wiesen sie die Benutzer nicht auf mögliche Risiken hin, müssten sie für den entstandenen Schaden haften. Wegen der Missachtung der Bedienungsanleitung musste der Betreiber aber nur 50 Prozent der Kosten tragen.


    Quelle: Auto Service Praxis


    Edit by Zwiebelauge: Habe mal die alten Theman zusammengefügt und das Thema etwas bearbeitet