Beiträge von west29

Sakura Doppelgewinn - Aktion im April 2024 - alles weitere im Gewinnspiel - Thread.
Das nächste Treffen: MAD auf der Retro-Classics 2024 in Stuttgart
Alle Infos auf der Webseite der RETRO CLASSICS in Stuttgart vom 25. - 28. April 2024
Am Sonntag, den 28.04.2024 gegen 14 Uhr geht das Forum in den Wartungsmodus.
Einige Sicherheitsupdates bzw. Fehlerkorrekturen müssen installiert werden.
Alle Änderungen können für die Version 5.5 hier nachgelesen werden.
    Zitat

    Original von Butze008



    Weil Outlander II könnte durch die Größe für viele Großstädter ein pot. Grund sein, ihn nicht zu kaufen.


    Welche Größe ????


    die knapp 12 cm zum Carisma, oder die gleiche Länge wie der Galant,


    nee das ist bestimmt kein Hinderungsgrund,zumal ja auch viele X3 in der Großstadt fahren

    Wenn Sie den angeblich Neuen der Klasse von BMW X3 (4,56m) Tiguan (4,43m) ansiedeln wäre dies die Ablösung vom Outlander (4,60m) und das kann ich mir nicht vorstellen. Zumal die schon die Mittelklasse im SUV Segment bedeutet.
    Wenn dann auch so wie die Studie CX in der Kompaktklasse bis 4,20 m und die Studie war ja auch in etwas 4,10m lang.

    solch ein Blödsinn,Sie nimmt doch weiter am Verkehr teil,oder telfoniert sie solange,bis 3 Grünphasen vorbei sind ????


    Selbst wenn Sie nur ganz kurz telefoniert,wenn Grün ist und sie ihr Handy auflegt,den Motor startet und losfahren will,ist wieder Rot.
    Also was soll das,das ist doch Behinderung.



    meine Meinung:


    Entweder rechts ranfahren zum telefonieren oder eine FSE instalieren,alles andere kostet 40 Piepen und nen Punkt.

    Zitat

    Original von Homer
    Und warum hatter den jetzt hier her überführt ?
    Den Outlander gibts doch auch hier. Und unserer sieht sogar noch besser aus finde ich. Den ganzen Aufwand nur wegen der 3-Liter Maschine ? Die dann demnächst vielleicht auch bei uns zu haben sein wird ?


    ich glaube kaum,das der 3.0 er den Weg nach Deutschland findet,auf Grund des hohen Benzinpreises. Zumal der 2.4 er schon mit 11-13 l bewegt wird,wären das mit dem 3.0er bestimmt 14-15 l .

    Zitat

    Original von cmotion
    Im outlander-forum hat sich einer so ein Teil aus den USA mitgebracht, und zwar für schlappe 12.700 € (EZ in 2007).


    Gruß, cmotion


    zzgl. Zoll .Mwst + Transport und den Problemen,das der BC nur Meilen und Gallonen kennt und das das Navi nicht so einfach funzen wird .


    Ob er Ihn auch ,so wie er möchte auf GAS umbauen lassen kann,wird sich rausstellen.


    Übrigens,obwohl er noch ein Jahreswagen ist,hat er keine Mitsubishi Garantie mehr.

    Zitat

    Original von Homer
    Klasse sieht der aus !
    Man kann nur hoffen, das Mitsubishi sich den auch mal anschaut. :richtig


    Leute guggt mal genauer hin !
    @ Murmels Leute von der Autoglas-Truppe haben nur eine Seite getönt !! :devil :kick :keks :D


    ne ,bei Privacy Verglasung ist das nun mal so,das die Tönung von außen mehr zu sehen ist,als von innen :kick

    Obwohl das Kombi Segment,wie auch das Limousinen Sgment zur Zeit stagniert bzw. rückläufig ist,wäre dies der Durchbruch für Mitsubishi.
    Auf alle Fälle jedenfalls die Galant Kombibesitzer bei der Stange zu halten und von der Optik her,bei weiteren japanischen Marken,Kunden zu "räubern",vielleicht auch bei der einen oder anderen dt. Automarke eine Kunden zu werben. Die Optik des "Kombis" ist einfach stimmig von vorne bis hinten. :richtig

    Zitat

    Original von MMCRS
    @West




    Und noch allgemein zum Colt Plus @ All :
    Bei so einem Auto geht es nicht darum ob er Schönheitspreise gewinnt. Er muss in erster Linie praktisch sein. Als SpaceStar-Ersatz, und da stimme ich mit West29 überein, wäre der genau richtig gewesen. Leider hat man das nicht so umgesetzt, so das SpaceStar Kunden inzwischen wahrscheinlich Touran, C-Max oder Zafira/Meriva fahren.


    ich kenn welche,die zum Colt gewechselt sind :geist

    Zitat

    Original von Urpsi
    Ich find den Wagen zu diesen Preis/Ausstattung zu teuer.
    Hab meinen DID Intense mit allen Rabatten für 22900.- bekommen.


    dein Intense steht ja auch mit einem höheren Preis in der Liste und nicht mit 22900,. oder :kick


    also von daher gehen die Preise schon in Ordnung,was der Käufer dann raushandelt,ist ja seine Sache :geist


    stimmt, bei mir kommt er,im Top Speed nicht mal ran :geist :richtig

    wenn es sich um solche handelt



    steht dazu folgenes:



    Mit TÜV Teilegutachten, Problemlose Abnahme nach §19/3 STVZO


    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung


    §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die


    in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder


    in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder


    in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)


    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,


    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder


    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung


    die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder


    die Vorführung des Fahrzeugs


    anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.


    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.


    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


    für diese Teile


    eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder


    der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist


    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder


    für diese Teile


    eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder


    eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,


    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder


    die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder


    für diese Teile


    die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,


    der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und


    die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und


    des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.


    (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.


    (6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.


    (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.







    ALso ,wenn Du eine TÜV Bescheinigung hast nach diesem Pargraphen,musst Du ihn nur eintragen lassen,ansonsten musst Du zum TÜV