Parken am Supermarkt - Immer öfter droht das Knöllchen

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    Parken beim Einkaufen
    Wann Sie gegen ein Supermarkt-Knöllchen vorgehen sollten

    Auch auf Supermarkt-Parkplätzen können Autofahrer für unberechtigtes Parken ein Knöllchen kassieren. Hier lesen Sie, wie Sie Ärger beim Einkaufen vermeiden – und wann Sie sich gegen eine Strafe wehren sollten!

    Wohl jeder Autofahrer kennt sie, so mancher ignoriert sie: Schilder mit der zulässigen Parkdauer auf Supermarkt-Parkplätzen. Was viele nicht wissen: Auch auf solch einem Privatgelände – nichts anderes ist ein Supermarkt-Parkplatz – kann es für Parksünder tatsächlich ein Knöllchen und damit eine Geldbuße setzen.

    Ähnlich wie im öffentlichen Parkraum können das auch mal 30 Euro oder sogar mehr werden, mit Abschleppen sogar mehrere Hundert Euro. Zu verhindern ist dies meist nur mit dem Einsatz einer Parkscheibe im Autofenster.

    Immer mehr Parkplatzbetreiber (bzw. die beauftragten Dienstleister) schauen bei der "Parkraumbewirtschaftung" besonders genau hin. Nicht ohne Grund, denn Parkplätze vor Discountern und Supermärkten werden in zugeparkten Stadtvierteln immer öfter von Fremd- und Dauerparkern genutzt.

    Aber wie kann man eine unliebsame Überraschung nach dem Einkaufen vermeiden oder sich im Ernstfall gegen eine Zahlungsaufforderung wehren?

    Am besten natürlich, indem man die geforderte Parkscheibe gut sichtbar im Auto auslegt und die vorgegebene Höchstparkdauer einhält. Die beträgt oft zwei Stunden, manchmal auch eine oder anderthalb. Sie können übrigens Zeit gewinnen, indem Sie den Pfeil immer auf die halbe Stunde nach Beginn des Parkvorgangs einstellen. Das ist erlaubt. Wenn Sie also um 14.03 Uhr Ihr Auto parken, stellen Sie die Scheibe auf halb drei.


    Mit dem Abstellen des Autos geht der Fahrer (nicht der Halter) automatisch einen Vertrag mit der Überwacherfirma ein. Die Parkbedingungen vor Supermärkten müssen laut Auskunft von Verbraucherzentralen transparent, Hinweisschilder also gut sicht- und lesbar sein – und zwar schon bei der Einfahrt. Die Höhe einer möglichen Vertragsstrafe muss sich zudem am Buß- oder Verwarngeld im öffentlichen Straßenverkehr orientieren. Dass die Handelsunternehmen Geld mit Parksündern verdienen, weisen sie gegenüber BILD vehement zurück. "Die Beauftragung von Dienstleistern ist für Rewe oder den Vermieter der Parkflächen stets die Ultima Ratio. Rewe zieht daraus weder direkte noch indirekte finanzielle oder andere Vorteile", heißt es unter anderem. Und Aldi Nord meint: „Wir verdienen kein Geld mit der Überwachung, werden nicht prozentual an den erhobenen Vertragsstrafen beteiligt. Das ist auch nicht unsere Motivation.“


    Meist handelt es sich um Standorte in Ballungsgebieten. In den meisten Fällen besteht nur wenig Handlungsbedarf. Hier können die einzelnen Filialen häufig selbst entscheiden. Und das passiert in aller Regel nur dort, wo es regelmäßig zu Problemen kommt – beispielsweise in Städten mit hoher Auslastung oder dort, wo nur wenige Parkplätze zur Verfügung stehen.


    Zunächst einmal gilt: Verstöße gegen den eingegangenen Vertrag müssen vom Überwacher nachgewiesen werden, zum Beispiel mit einem Foto. Wenn Sie das Hinlegen der Parkscheibe vergessen haben, können Sie sich an den Anbieter wenden und mithilfe eines kopierten Einkaufbelegs die Stornierung einer Zahlungsaufforderung fordern. Falls Sie der Meinung sind, dass der Anbieter seinen Informationspflichten (beispielsweise durch zu viel Kleingedrucktes auf den Schildern) nicht nachgekommen ist, machen Sie Fotos von Hinweisschildern, und suchen Sie sich Zeugen. Und auch wenn der Marktleiter oder die Kassiererin in der Regel nicht helfen können: Beschweren Sie sich mit guten Gründen bei der Supermarktkette, denn die will im Zweifelsfall auf Dauer keinen Kunden verlieren.


    Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal-Versicherung: "Eine Faustregel lautet: Ist die Vertragsstrafe mehr als doppelt so hoch wie das Verwarnungsgeld, das im öffentlichen Raum fällig wäre, ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist dann von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen." Heißt also: Wenn Sie beispielsweise 50 Euro für ein Vergehen zahlen sollen, lohnt es sich, eine Einwendung zu prüfen. Die Verbraucherzentralen raten, die Preise mit denen aus dem örtlichen Bußgeld-Katalog zu vergleichen. Im Ernstfall können Sie sich beraten lassen.

    Focus/AutoBild

  • Bleibt die Frage mit dem Abschleppen offen!

    Im öffentlichen Parkraum, darf man mich, wegen der Verhältnismäßigkeit, wenn ich nur die Parkzeit überschritten habe und keinen Behindere nicht abschleppen.

    Am Supermarkt, wird aber oft damit gedroht.

    Für mich würde das heißen, das ist dann auch eine unangemessene Benachteiligung.
    Weiß jemand mehr?

    Elbetreffen seit 2005 immer dabei und immer die Nr.: 05 :gut

  • ZitAT : von der ARAG Website


    Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (Az.: V ZR 144/08).


    kannste hier nachlesen : https://www.arag.de/service/in…le/auto-und-verkehr/3387/


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