Änderungen und Neues: 2013

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  • Änderungen und Neues 2013 - Teil 1


    Gleich zu Beginn und im Laufe des neuen Jahres müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher wieder auf viele Änderungen einstellen: bei Gesundheit, Ernährung, Energie und Umwelt ebenso wie bei Geldanlage, Finanzen, Telekommunikation, Steuern und Rente. Die Verbraucherzentrale NRW hat die wesentlichen Neuerungen zusammengestellt.


    Krankenkasse


    Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro im Monat. Wer brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3.937,50 keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze klettert von 50.850 Euro auf 52.200 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.


    Rentenbeitrag


    Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozent. Er wird dann bei 18,9 Prozent (statt 19,6 Prozent in 2012) liegen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr im Portemonnaie. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro bleibt am Monatsende ein Plus von sieben Euro, bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 Euro sind es 17,50 Euro. Besserverdiener werden allerdings kaum mehr in der Tasche haben. Der Grund: Auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge gezahlt werden müssen, steigt. In Westdeutschland von 5.600 auf 5.800 Euro, im Osten von 4.800 auf 4.900 Euro. Wer entsprechend gut verdient, zahlt derzeit in die gesetzliche Rentenkasse 548,80 Euro ein. 2013 läge der Beitrag dann bei 548,10 Euro.


    Pflegeversicherung


    Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2013 von bisher 1,95 auf nunmehr 2,05 Prozent. Während sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen, müssen ihn Rentner komplett selbst zahlen. Versicherte, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent dazu bezahlen – ohne Beteiligung des Arbeitsgebers. Der Beitrag steigt für diese Gruppe auf 2,3 Prozent.


    Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger


    Zum 1. Januar 2013 erhöhen sich die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung und für Arbeitssuchende (Alg II). Ein Plus von acht Euro monatlich kann ein alleinstehender Erwachsener im Portemonnaie verbuchen: Er erhält nun 382 Euro Grundsicherung (gegenüber 374 Euro in 2012). Die Regelbedarfsstufen für die sonstigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft steigen zum 1. Januar 2013 anteilig. Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Erstmals seit Januar 2011 erhöhen sich dieses Mal auch die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche um – je nach Alter – drei bis fünf Euro monatlich.


    Mehr Geld für Minijobs


    Minijobber dürfen ab 1. Januar 2013 monatlich 450 Euro (bisher: 400 Euro) verdienen. Die bis dato abgabenfreie geringfügige Beschäftigung wird nun grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sein, was unter anderem auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung bedeutet. Dafür sollen Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von pauschal 15 Prozent aus eigenen Mitteln aufstocken. Wegen des 2013 sinkenden Beitrags zur Rentenversicherung zahlt der Minijobber nur 3,9 Prozent selbst dazu - und punktet damit mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten. Wer 450 Euro verdient, müsste maximal 17,55 Euro dafür berappen. Bislang gab es den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung für Minijobber nur durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen. Das neue Modell gilt nur für neu geschlossene Minijob-Verträge.


    Betreuungsgeld


    Mütter und Väter, die sich selbst Vollzeit um ihre Kinder kümmern und keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen, erhalten monatlich zunächst 100 Euro pro Kind. Der Betrag soll später auf 150 Euro pro Kind ansteigen. Der Staat gewährt den Zuschuss für Kinder unter drei Jahren. Offen ist bislang, ob das Betreuungsgeld immer bar ausgezahlt wird oder in bestimmten Fällen Eltern entsprechende Gutscheine für Leistungen zum Wohle des Kindes erhalten. Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Bei welcher Behörde das sein wird, steht noch nicht fest. Entweder wird das Betreuungsgeld bei der Kindergeldkasse der Arbeitsagentur oder bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen sein.


    Elterngeld


    Für Kinder, die ab 1. Januar 2013 geboren werden, gibt es wegen einer Änderung der Berechnungsweise weniger "Elterngeld". Bei dessen Berechnung zählen nämlich nicht mehr die konkreten Abzüge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Einheitlich zieht die Behörde für die Sozialversicherungsbeiträge 21 Prozent ab. Dadurch kann für Eltern mit monatlich 2.000 bis 3.000 Euro Bruttolohn das künftige Elterngeld um sieben bis zehn Euro im Monat sinken. Einbußen haben auch Eltern, die Freibeträge beispielsweise für ein behindertes Kind auf ihrer Steuerkarte haben. Die Freibeträge erhöhen zwar ihren Nettolohn, aber die Beamten berücksichtigen sie gar nicht mehr beim Elterngeld. Nachteile haben künftig verheiratete Mütter oder Väter, die den Großteil der Elternzeit nehmen wollen und nicht rechtzeitig in die günstigere Steuerklasse III wechseln – oder zumindest in der IV sind. Denn für die Berechnung zählt nur noch die Steuerklasse, die zwölf Monate vor Geburtsmonat überwiegt. Das bedeutet, die Steuerklasse III bringt nur noch mehr Elterngeld, wenn sie mindestens sieben Monate lang vor der Geburt des Kindes auf der Lohnsteuerkarte steht.


    Quelle: VZ-NRW / WDR

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  • Änderungen und Neues 2013 -Teil 2


    Offene Immobilienfonds
    Strengere Regeln nun auch für ältere Fonds


    Mit den Offenen Immobilienfonds ist in den vergangenen Jahren eine komplette Produktklasse ins Wanken geraten: Einige große Fonds werden derzeit sogar endgültig abgewickelt. Der Gesetzgeber hatte daraufhin reagiert und mit dem Anlegerschutzgesetz schon 2011 neue Regeln eingeführt, die jedoch Übergangsfristen für bereits existierende Fonds vorsahen. Ab 2013 müssen diese nun aber auch die allermeisten Regeln – unter anderem zur Anteilsrücknahme und Aussetzung derselben sowie zu Ertragsverwendung und Wertermittlung – beachten. Für Anleger sind insbesondere die Mindesthalte- und Rückgabefristen relevant. Anleger müssen ihre Fonds erst 24 Monate halten, bevor sie sie wieder zurückgeben dürfen. Zudem muss der Anleger bereits zwölf Monate vor der beabsichtigten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will. Allerdings gelten beide Fristen nur für Anteilsrückgaben von über 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr, so dass Kleinanleger kaum betroffen sind. Zudem müssen sich Altkunden nicht an die Mindesthaltefrist halten. Strengere Regelungen gelten für die Altfonds nun auch bei vorübergehenden Fondsschließungen aufgrund mangelnder Liquidität (Aussetzung der Rücknahme): Unter Umständen müssen Anleger ihre Immobilien bei längerer Schließung auch unter Wert verkaufen. Verfügt der Fonds auch nach 30 Monaten nicht über eine hinreichende Liquidität, wird er abgewickelt. Das passiert auch, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahmewünsche der Anleger nicht bedient.


    Finanzberater
    Sachkundenachweis und Haftung dank Versicherung

    Unter der Berufsbezeichnung Anlageberater, Finanzvermittler, Vermögensberater etc. tummeln sich zahlreiche seriöse, aber leider auch unseriöse Dienstleister. Denn ein gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnungen fehlt. Auch die Änderung der Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung zur Finanzanlagenvermittlung (FinVermV), die beide zum 1. Januar 2013 in Kraft treten werden, führen kein genau definiertes Berufsbild ein. Immerhin muss der Berater aber ab dem nächsten Jahr einen Sachkundenachweis erbringen und eine Versicherung abschließen, die bei Vermögensschäden haftet. Kritikwürdig ist die neue Regelung aber schon deshalb, weil die Sachkundeprüfung bei den anbieternahen Industrie- und Handelskammern abgelegt werden muss.
    Neue Euro-Banknoten


    Göttin Europa ziert das Wasserzeichen


    Im Laufe des Jahres 2013 bringen die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken eine neue Serie von Euro-Banknoten in Umlauf. Neue Sicherheitsmerkmale sollen die Scheine noch sicherer machen. Verbraucher müssen sich vor allem auf eine veränderte Optik einstellen. So wird im Wasserzeichen, das im Gegenlicht geprüft werden kann, nun die Göttin Europa abgebildet sein. Bei den bisherigen Scheinen ist hier ein Bauwerk zu sehen.

    Meldepflicht für Kapitalerträge bei Nichtveranlagungsbescheinigung


    Erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, auch die Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt waren oder bei denen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde. Auf diese Weise können die Finanzämter nachträglich prüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.


    Wohn-Riester:


    Flexible Kapitalentnahme


    Mit angespartem Riester-Vorsorgevermögen selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, ist derzeit - ohne dass es sich negativ auf die Förderung auswirkt - nur eingeschränkt möglich. Erlaubt sind zwei Varianten: Der Riester-Sparer darf das Kapital nur in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf/dem Bau des Eigenheims entnehmen oder gleich zu Beginn der Auszahlungsphase, um die Immobilie zu entschulden. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden. Riester-Guthaben kann dann jederzeit dazu genutzt werden, Haus oder Wohnung zu erwerben, sofern der Sparer dort selbst wohnt.


    Geringere Besteuerung


    Das für den Wohnungskauf verwendete, geförderte Riester-Kapital wird derzeit auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Während der Ansparphase geschieht das fortlaufend. Das Wohnförderkonto wird jährlich fiktiv mit zwei Prozent verzinst. In der Rentenphase erfolgt dann die sogenannte nachgelagerte Besteuerung des aufgelaufenen Betrags. Künftig soll der Zins nur noch ein Prozent betragen. So wird Wohn-Riester noch attraktiver, da das Förderkonto langsamer wächst und die spätere Besteuerung entsprechend geringer ausfällt.


    Jederzeitige Einmal-Besteuerung


    Der Steuerpflichtige kann nach geltendem Recht nur einmalig – zu Beginn der Auszahlungsphase – wählen, ob das Wohnförderkonto jährlich bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig besteuert werden soll. Bei der Besteuerung auf einen Rutsch gleich zu Beginn der Auszahlungsphase werden lediglich 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen Riester-Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. In Zukunft soll die Möglichkeit, sich für eine "Einmal-Besteuerung" zu entscheiden, während der gesamten Auszahlungsphase bestehen. Besteuert wird dann der noch vorhandene Restbetrag auf dem Wohnförderkonto.


    Barrierefreier Umbau


    Für bestimmte Umbauten im selbst genutzten Eigentum, etwa die behinderten- oder altersgerechte Umgestaltung, darf künftig Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür soll sein: Die Aufwendungen betragen mindestens 6.000 Euro und sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Kauf/dem Bau der Immobilie entstanden. Falls der Eigentümer später umbaut, muss er mindestens 30.000 Euro aufwenden. Außerdem hat in beiden Fällen ein Sachverständiger zu bestätigen, dass das Kapital, das für den Umbau entnommen wird, mindestens zur Hälfte für barrierefreie Umgestaltung benötigt wird, und dass der verbleibende Teil der Kosten dazu dient, Barrieren zu reduzieren. Im Gegenzug sind diese Ausgaben aber nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.


    Quelle: VZ-NRW / WDR

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  • Änderungen und Neues 2013 - Teil 3

    Studienkredite auch über 40-Jährige und fürs Zweitstudium


    Ab 1. April 2013 können mehr Studenten als bisher von Studienkrediten der staatlichen Förderbank KfW profitieren: Der Kredit kann dann nicht nur zur Finanzierung des Erststudiums, sondern auch für ein Zweit- oder Aufbaustudium sowie für einzelne Studienabschnitte eingesetzt werden. Darüber hinaus steigt die Altersgrenze für Kreditnehmer von derzeit 34 Jahre auf 44 Jahre. Weiterhin altersabhängig ist allerdings die Dauer der Finanzierung. Studenten, die am 1. April – vor Finanzierungsbeginn – 34 Jahre alt sind, bekommen eine Kreditzusage für bis zu 14 Semester. Ab 39 Jahren sinkt die Förderhöchstdauer auf zehn Semester, ab 44 Jahren sind es dann nur noch sechs Fördersemester.


    Aus für kostenträchtige Warteschleifen


    Mit neuen Regelungen zur Kostenpflichtigkeit kappt der Gesetzgeber teuren Warteschleifen unter anderem an Servicehotlines die Verbindung. War der Anrufer dort bisher in einer langen Warteschleife geparkt worden, konnten ihm hohe Kosten entstehen, ohne dass er eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte. Zukünftig zahlen Verbraucher für das Anwählen kostenintensiver Sonderrufnummern (0900/0180) nur, wenn ihr Anliegen auch bearbeitet wird. Als Warteschleife gilt dabei die Zeitspanne ab dem Rufaufbau bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Anrufer automatisiert oder persönlich beraten wird. Schon seit dem 1. September 2012 müssen beim Anruf von Sonderrufnummern wie zum Beispiel 0900 oder 0180, die pro Minute abgerechnet werden, mindestens die ersten zwei Minuten einer Warteschleife zu Gesprächsbeginn kostenfrei sein. Dies gilt unabhängig davon, ob vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss angerufen wird.


    Ab 1. Juni 2013 gilt dann: Die Wartezeit bei Sonderrufnummern, die pro Minute abgerechnet werden, muss vollständig kostenfrei sein. Ebenfalls kostenlos muss dann die Zeit während der Weiterleitung des Telefonats sein. Dies gilt unabhängig davon, ob vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss angerufen wird. Diese Regelungen gelten nicht für ortsgebundene Rufnummern (etwa 030 für Berlin), Rufnummern, die den ortsgebundenen Rufnummern gleichgestellt sind (zum Beispiel 115 für die Behördenauskunft), Mobilfunknummern (beispielsweise 0177), komplett entgeltfreie 0800er- Rufnummern sowie Rufnummern, für die ein Festpreis gilt (etwa 20 Cent/Anruf). Unternehmen, die telefonischen Service zum Festpreis bieten, müssen Anrufer zu Beginn der ersten Warteschleife über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife informieren. Diese Ansagepflicht gilt auch für die Firmen mit kostenfreier Warteschleife. Wer gegen Vorschriften zum Einsatz von Warteschleifen verstößt, dem droht ein Bußgeld. Und nach Ablauf der Übergangsfristen muss der Anrufer für das Gespräch nicht zahlen.


    Praxisgebühr gekippt


    Die vierteljährliche Zuzahlung von zehn Euro beim Arzt- bzw. Zahnarztbesuch pro Quartal wurde ersatzlos gestrichen. Für die Versicherten bedeutet das eine Entlastung von zwei Milliarden Euro pro Jahr.
    Zum 1. Januar 2013 soll das Patientenrechtegesetz in Kraft treten


    Aktuell sind Patientenrechte in unterschiedlichen Gesetzen verankert und durch Rechtsprechung in Gerichtsurteilen ausgestaltet. Mit dem Patientenrechtegesetz werden die Rechte ab 1. Januar 2013 nun erstmalig in einem Gesetz gebündelt. Dort finden Patientinnen und Patienten jetzt unter anderem Regelungen zum Behandlungs- und Arzthaftungsrecht, zum Beispiel zu ihren Rechten im Rahmen von Information und Aufklärung durch den Arzt, zu Einsichtsrechten in Behandlungsunterlagen oder über ihre Rechte, wenn sie privat zu zahlende, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.


    Trinkwasser: Prüfpflicht für Wasserspeicher


    Vermieter müssen bei ihren Anlagen zur Warmwasserversorgung erstmals bis spätestens 31. Dezember 2013 untersuchen lassen, ob das Trinkwasser in ihrem Haus gefährliche Legionellen enthält. Folgeprüfungen sind alle drei Jahre vorgeschrieben. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht ausgenommen. Andere Vermieter müssen ein Labor mit der Prüfung der mikrobiologischen Trinkwasserbelastung beauftragen, wenn das Gebäude einen zentralen Warmwasserspeicher von mindestens 400 Litern hat oder die Leitungen vom Wassererwärmer bis zur Verbrauchsstelle mehr als drei Liter Wasser enthalten. Legionellen sind Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen und von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen können. Das Einatmen legionellenhaltigen Wassers kann zu schweren Infektionen führen.


    Nichtraucherschutzgesetz in NRW


    Ab 1. Mai 2013 gilt ein Rauchverbot in:


    • Gaststätten und Kneipen
    • Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
    • Festzelten und bei Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfesten und Karnevalsfeiern
    • Öffentlichen Einrichtungen der Kommunen (Kitas, Schulen usw.) und in Einkaufszentren


    Auch darf bei Vereinsfeiern und Betriebsfesten, die in Gaststätten stattfinden, nicht mehr gequalmt werden. Ausnahme: Bei privaten, geschlossenen Gesellschaften wie zum Beispiel bei einer Familienfeier darf weiterhin geraucht werden. Allerdings muss das Fest in streng abgetrennten Räumen oder in der ganzen Gaststätte stattfinden. Auch muss der Gastgeber persönlich eingeladen haben und anderen Personen der Zutritt nicht gestattet sein.


    Bessere Leistungen für Demenzkranke


    Erstmals gibt es ab 1. Januar 2013 mit der Reform der Pflegeversicherung auch für Demenzkranke und andere Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) „normale“ Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sie haben dann monatlich Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder auf Pflegesachleistungen bzw. eine Kombination aus beidem. Wenn die Pflegeperson ausfällt, können Demenzkranke nunmehr – wie alle anderen Pflegebedürftigen – bis zu 1.550 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege erhalten. Außerdem wird ab dem Jahreswechsel auch Demenzkranken ein Zuschuss von 2.557 Euro für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung gewährt. Demenzkranke, die bereits eine Pflegestufe haben, bekommen ab 1. Januar Zuschläge zu Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wichtig: Auch wer schon einen Bescheid der Pflegekasse hat, dass Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden können, muss seine Pflegekasse noch einmal kontaktieren und die neuen Leistungen einfordern.


    Flexiblere Leistungen von Pflegediensten


    Ambulante Pflegedienste durften im Rahmen der Sachleistung bisher nur die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Leistungen abrechnen. Ab Januar 2013 können sie nun auch Aufwendungen für "häusliche Betreuung" gegenüber der Pflegekasse geltend machen: Hierunter fällt zum Beispiel das Vorlesen der Zeitung oder Spazieren gehen mit dem Pflegebedürftigen. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt über sogenannte Leistungskomplexe. Außerdem müssen Pflegedienste ihren Kunden künftig auch anbieten, dass Leistungen im Rahmen eines Stundensatzes nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit abgerechnet werden.


    Mehr Unterstützung für Pflegepersonen


    Mindestens 14 Stunden pro Woche muss die Pflegeperson Angehörige unterstützen, damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Während die Mindestpflegezeit bisher bei einem Pflegebedürftigen erreicht werden musste, können ab 1. Januar 2013 die Zeiten bei verschiedenen Pflegebedürftigen zusammengezählt werden.


    Pflegebegutachtung: Strafzahlung bei zu langer Bearbeitungszeit


    Wird ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse gestellt, muss die Begutachtung innerhalb von fünf Wochen erfolgt sein und die Pflegekasse einen Bescheid über einen Leistungsanspruch erstellt haben. Übrigens müssen die Pflegekassen bereits seit 30. Oktober 2012 für jede angefangene Woche, die über die Frist hinausgeht, 70 Euro zahlen. Versicherte müssen diesen Betrag selbst einfordern, sobald klar ist, wie weit die Frist überschritten wurde.


    Anschubfinanzierung für neue Pflege-Wohngemeinschaften


    Wollen mehrere Pflegebedürftige eine Wohngemeinschaft gründen, fehlt es häufig an der geeigneten Wohnung. Damit eine vorhandene auf die Bedürfnisse einer Pflege-Wohngemeinschaft umgebaut werden kann, gibt es von der Pflegekasse bereits seit 30. Oktober 2012 einmalig 2.500 Euro pro Bewohner als Anschubfinanzierung. Der Betrag ist je Wohngemeinschaft auf 10.000 Euro gedeckelt.


    200-Euro-Obolus für Präsenzkraft in Pflege-Wohngemeinschaft


    Leben mindestens drei Pflegebedürftige (mindestens Pflegestufe I) dauerhaft zusammen in einer Wohnung, erhalten diese schon seit 30. Oktober 2012 jeweils 200 Euro pro Monat von ihrer Pflegekasse, um damit eine sogenannte Präsenzkraft zu finanzieren. Neben pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten soll die auch organisatorische Aufgaben übernehmen. Die Gelder für die Präsenzkraft kommen zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung obendrauf.

    Staatlicher Zuschuss für private Pflege-Tagegeldversicherung


    Der Staat gibt einen Zuschuss von 60 Euro pro Jahr, wenn ab 1. Januar 2013 freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abgeschlossen wird. Voraussetzung: Der Versicherte muss mindestens 120 Euro jährlich an Prämien einzahlen. Außerdem muss die Pflegetagegeldversicherung allen Interessenten offen stehen und ohne vorherige Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden können. Ob sich das jeweilige Angebot des Versicherers lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden.


    Quelle: VZ-NRW / WDR

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