Rechtslage zur Definition "Fahrbereit"
In Gebrauchtwagen-Annoncen wird der Begriff „fahrbereit“ gerne gebraucht, um speziell bei eher betagten Fahrzeugen zu unterstreichen, dass sie sofort einsatzbereit sind. Vermutlich ist nicht wenigen Verkäufern – ob jetzt gewerblich oder privat – gar nicht bewusst, dass sie damit eine rechtsverbindliche Beschaffenheit zusichern. Und was sie umfasst.
Schon lange war höchstrichterlich entschieden, dass fahrbereite Fahrzeuge frei von verkehrsgefährdenden Mängeln sein müssen. Ein Urteil verdeutlicht nun, dass diese Fahrbereitschaft ziemlich schnell enden kann, ohne dass der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer hat. Der Käufer darf zwar erwarten, dass er mit einem „fahrbereiten“ Auto sicher vom Hof kommt, nicht aber dass er besonders lange damit störungsfrei fahren kann.
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