Rechtsgrundlage bei Lehrfahrten von Abschleppern

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  • Rechtsgrundlage bei Lehrfahrten von Abschleppern


    Die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme bestimmt sich grundsätzlich danach, ob diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Solches ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Verkehrsordnungsdienst einen verbotswidrig benutzten Behindertenparkplatz freiziehen lässt. Freilich hat der Verkehrsordnungsdienst dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob das Freiziehen nicht schneller, einfacher und kostengünstiger dadurch erfolgen kann, dass er den falsch parkenden Kraftfahrer – man spricht insoweit von einem "Störer" – zum Wegfahren auffordert. Ist dieser jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsordnungsdienst die Gefahr feststellt, nicht vor Ort, bietet nur das Abschleppen Gewähr für eine unverzügliche Beseitigung der Störung.



    Die hierbei durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens entstehenden Kosten hat der Störer zu ersetzen. Dementsprechend haftet der Fahrzeugführer, der noch vor dem Eintreffen des Abschleppunternehmens wieder bei seinem Fahrzeug erscheint, jedenfalls für denjenigen Teil der Unternehmervergütung, der bis zur Beseitigung der Störung durch den Störer selbst entstanden ist. Also zumindest die Anfahrtskosten und das Ordnungsgeld.


    MDR-Aktuell