Übersicht E-Prüfzeichen und dazu gehörigen Kennzahlen

März 2024 - Hier gewinnt ihr einen Dakar-Gewinner - alles weitere im Gewinnspiel - Thread.
  • Scheinwerfer und Heckleuchten


    Die folgenden Staaten gehören zur Economic Commission for Europe (ECE) (zu deutsch: Wirtschaftskommission für Europa)
    Die Zahl nach dem E verrät, welches Land die Genehmigung für ein Autoteil erteilt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass das auch das Herstellungsland ist.


    Ort der Zulassung


    E1 Deutschland
    E2 Frankreich
    E3 Italien
    E4 Niederlande
    E5 Schweden
    E6 Belgien
    E7 Ungarn
    E8 Tschechien
    E9 Spanien
    E10 ehemaliges Jugoslavien
    E11 Grossbritannien
    E12 Österreich
    E13 Luxemburg
    E14 Schweiz
    E15 DDR (auslaufend bis ca. 1999)
    E16 Norwegen
    E17 Finnland
    E18 Dänemark
    E19 Rumänien
    E20 Polen
    E21 Portugal
    E22 Russische Föderation
    E23 Griechenland
    E24 Irland
    E25 Kroatien
    E26 Slowenien
    E27 Slowakei
    E28 Weißrussland
    E29 Estland
    E31 Bosnien und Herzegowina
    E32 Lettland
    E34 Bulgarien
    E35 Kasachstan
    E36 Litauen
    E37 Türkei
    E39 Aserbaidschan
    E40 Mazedonien
    E42 Europäische Union
    E43 Japan
    E45 Australien
    E46 Ukraine
    E47 Südafrika
    E48 Neuseeland
    E49 Zypern
    E50 Malta
    E51 Südkorea
    E52 Malaysia
    E53 Thailand
    E56 Montenegro
    E58 Tunesien


    Ausführung: Scheinwerfer


    A - Begrenzungslicht
    B - Nebellicht
    C - Abblendlicht
    R - Fernlicht
    CR - Fern- und Abblendlicht
    C/R - Fern- oder Abblendlicht
    HC - Halogen Abblendlicht
    HR - Halogen Fernlicht
    HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
    HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
    DC - Xenon Abblendlicht
    DR - Xenon Fernlicht
    DC/R - Bi-Xenon
    / - nicht zusammen einzuschalten



    Ausführung: Heckleuchten


    A - Begrenzungsleuchte
    AR - Rückfahrscheinwerfer
    F - Nebelschlussleuchte
    IA - Rückstrahler
    R - Schlussleuchte
    S1 - Bremsleuchte
    2a - hintere Blinkleuchte



    Sonstige Leuchten


    1, 1a, 1b vordere Blickleuchten unterschiedliche Ausführungen
    5 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6m Länge
    6 - zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6m
    SM1 - Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge
    SM2 - Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6m Länge
    RL - (Daytime Running Light) Tagfahrleuchten


    sonstige Kennzeichnungen auf dem Scheinwerfer


    Kennzahl Lichtstärke vordere Scheinwerfer üblich: 10 / 12,5 / 17,5 / 20 / 25 / 27,5 / 30 / 37,5
    für alle gleichzeitig eingeschalteten Fernscheiwerfer gilt als Referenzzahl 75 als maximaler Wert, der nicht überschritten werden darf


    Typprüfnummer (5 stellig) diese Nummer wird für jede Scheinwerfer-Bauartgenehmigung individuell erteilt



    sonstige Kennzeichnungen auf der Heckleuchte


    Pfeil nach rechts oder Pfeil nach links der Pfeil gibt die Einbaurichtung an und zeigt immer zur Fahrzeugaußenseite.
    Ist kein Pfeil vorhanden, kann die Leuchte hinten wahlweise rechts oder links eingebaut werden.


    mfg
    -Sko-

  • §53d Nebelschlussleuchten


    (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.


    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.


    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.


    (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.


    (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.


    (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.


    mfg
    -Sko-