Herstellerangaben laut Gericht mittelbar bindend

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  • Gericht stärkt Verbraucherrechte bei Herstellerangaben


    Ein zu hoher Spritverbrauch berechtigt zur Rückgabe eines gekauften Neuwagens. Bei der Frage nach der Berechnung der Differenz von Praxisdurst und Herstellerangaben hat ein Gericht nun die Rechte der Autokäufer gestärkt.
    Wenn ein Neuwagen deutlich mehr verbraucht als vom Hersteller angegeben, kann der Käufer ihn zurückgeben. Als Grenze gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein Mehrverbrauch von zehn Prozent. Doch wie kann der ermittelt werden? Das Landgericht Bochum hat nun darauf eine Antwort gegeben. Geklagt hatte ein Autokäufer, dessen Neuwagen zu viel Kraftstoff verbrauchte.
    Die Verbrauchsangaben der Autohersteller stammen aus dem Labor und haben mit dem Praxisverbrauch nur wenig zu tun. Das ist nach Ansicht der Richter dem normalen Autokäufer durchaus bekannt. Für die Auflösung des Kaufvertrages reicht es daher nicht, den persönlichen Alltagsverbrauch gegen die Normangaben zu rechnen. Vielmehr muss ein Gutachter einen eigenen Laborwert ermitteln, der dann mit dem des Herstellers vergleichbar ist.



    Doch welcher Versuchsaufbau wird dafür genutzt? In dem konkreten Fall wollte der Käufer ein Auto auf die Prüfstand schicken, dass seinem eigenen exakt entspricht. Die Richter lehnten das jedoch ab, da bei den Verbrauchsangaben im Verkaufsprospekt ausdrücklich vermerkt war, dass diese auf einer „Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung“ basierten. Für das Gutachten wurde daher ein identisch motorisiertes Modell in der Basisversion genutzt.
    Im Gegenzug gaben die Richter jedoch der Forderung des Käufers statt, den Fahrwiderstand seines konkreten Autos in die Messung einfließen zu lassen. Der Händler hatte zuvor darauf insistiert, den vom Hersteller angegebenen Wert zu verwenden. Dieser war deutlich niedriger. „Entscheidend ist aber nicht der Fahrwiderstand eines Referenzfahrzeuges bei der ursprünglichen Testung durch den Hersteller, sondern der konkrete Fahrwiderstand des Fahrzeugs des Klägers unter Laborbedingungen“, so das Gericht.
    Der Gutachter kam unter diesen Bedingungen auf einen Mehrverbrauch von 11,7 Prozent. Das Fahrzeug weist damit einen Sachmangel auf, der Käufer des Neuwagens erhält sein Geld zurück. (Az.: 4 O 250/10).

    © Spotpress

    Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, daß man Recht haben und doch ein Idiot sein kann ;) :omg

  • Gibts da denn offizielle Herstellerangaben ? :Yp
    Habe ich noch nie gesehen.
    Füllmengen ja- aber Verbrauch ? :dk:oh_man

    Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, daß man Recht haben und doch ein Idiot sein kann ;) :omg

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