Wenn des deutschen liebstes Kind ein Fehlkauf war… Welche Rechte hat der Käufer bei wenn er ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt.

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  • Das Auto ist vielen heilig. Bei jedem Schmutzfleck wird es gewaschen und bei jedem kleinen Kratzer wird nachpoliert. Umso ärgerlicher
    ist es, wenn man ein Auto kauft welches einen Mangel hat. Nur was ist ein Mangel und welche Schritte muss der Käufer beachten?


    Hier eine kleine Anleitung die in solchen Situation eine Hilfe bieten soll.


    Grundsätzlich ist es ratsam ein Fahrzeug von einem Händler und nicht von „Privat“ zu erwerben.
    Bei Privatverkäufen (insbesondere bei Internetanzeigen und Auktionen) werden regelmäßig alle Gewährleistungsanspruche ausgeschlossen.
    Dies ist auch rechtens, so dass der Käufer schutzlos da steht wenn sich ein paar Tage nach dem Kauf ein Mangel zeigt. Egal ob Kratzer oder gar ein
    Motorschaden.


    Wenn man von einem Händler ein Fahrzeug erwirbt steht man dagegen nicht schutzlos da. Es liegt hier sogenannter Verbrauchsgüterkauf (§474
    BGB) vor. Wenn also hier der Käufer ein Fahrzeug (egal ob Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erwirbt und sich ein Mangel am Fahrzeug zeigt kann er gegen den Händler vorgehen.


    Folgendes gilt es zu beachten:


    Bei Neufahrzeugen gilt eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen wird sie meist auf 1 Jahr festgelegt. Zeigt
    sich in dieser Zeit ein Mangel, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. D.h.
    er kann u.a. die Reparatur des Mangels vom Händler verlangen.


    Nun wird das Fahrzeug repariert und zurückgegeben und der Mangel tritt wieder und wieder auf. Der Käufer muss sich das nicht ewig
    gefallen lassen. Er muss das Fahrzeug dem Händler nur 2 Mal zur Reparatur geben.
    Ist das Fahrzeug immer noch nicht in Ordnung, kann er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag
    zurücktreten.


    Spätestens hier ist dann meist anwaltliche Hilfe nötig.
    Es ist übrigens egal was für ein Mangel am Fahrzeug
    vorliegt. Ob kleiner Kratzer oder kapitaler Motorschaden. All diese Mängel muss der Verkäufer beheben.


    Meist sagt der Verkäufer dann er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß übergeben und sie als Kunde hätten den Schaden verursacht. Hier ist es wichtig zu wissen, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf des Autos der Verkäufer dies beweisen muss. Dies wird ihm schwerlich gelingen.


    Wenn Sie also vom Verkäufer weg geschickt werden oder die Reparatur nicht ordnungsgemäß war ziehen Sie einen Anwalt zu rate.
    Haben Sie keine Angst vor den Kosten. Der Anwalt kann hinsichtlich seiner Tätigkeit eine Parteivereinbarung treffen um die Kosten für Sie gering zu halten. Auch ist es oftmals möglich das der Staat die Kosten übernimmt, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen.


    Übrigens…diese Tipps gelten nicht nur für den Autokauf sondern für jeden Kauf. Sei es PC, Couch oder Handy.



    http://www.meyerundkuehn.de

  • Seiten von Anwaltskanzleien stehe ich, auch bei natürlich inhaltlicher Richtigkeit, immer etwas skeptisch gegenüber.


    Warum? Sie sind mir zu optimistisch in der Einschätzung der Lage.


    Das Thema an sich ist hervorragend bei Wikipedia erklärt. Zu beachten ist insbesondere beim Neuwagenkauf, das der Anspruch nicht gegenüber dem Hersteller, sondern nur gegenüber dem Händler besteht. Bevor man einen Wagen wegen nicht zu behebender Sachmängel tatsächlich wandeln oder zurückgeben kann, vergeht in der Regel eine sehr lange Zeit.


    Die deutschen Zivilgerichte sind nicht so schnell, da kann man schon mal ein Jahr auf einen Termin warten. Der Händler erhält in solchen Fällen juristischen Beistand durch den Hersteller und die verschleppen, wo sie nur können, um den Kläger weich zu kochen. Der benötigt nämlich üblicherweise sein Auto für den täglichen Gebrauch und kann darauf nicht ein oder zwei Jahre verzichten, ggf. in der Zeit auf eigene Kosten weitere Mängelpflege betreiben usw. Hinzu kommt eine Entschädigung für die gefahrenen km in Höhe von 0,67% (ein Autoleben wird auf 150.000 km festgelegt) vom Kaufpreis je gefahrene 1.000 km.


    Wenn es tatsächlich zügig voran geht, muss schon etwas sehr gravierendes vorliegen und wohl auch eine gewisse Breitenwirkung vorhanden sein. Bremsen sind für den Hersteller da wichtiger, als z.B. ein gelegentlich klemmendes Cabriodach. Sofern der Händler von seinem Recht selbständig entgegen der Herstellerinteressen Gebrauch macht (also wandelt bzw. rückabwickelt), droht ihm Ungemach, im schlimmsten Falle bleibt er auf den Kosten sitzen, denn so ist es im deutschen Recht geregelt.


    Gruß
    Manfred

    Man lebt nur kurz und einmal!

    Der aktuelle Fuhrpark:
    Mitsubishi Galant E30 2.0 GLSi deluxe / Sigma 24V / MB E350 CDI Coupé AMG-Line / SLK200

  • Da ich das Thema auch an der Uni doziere steht der Artikel schon für Richtigkeit.
    Im Übrigen ist mir kein Fall bekannt, wo die Sachmängelhaftung diesen Zeitraum beansprucht. Wenn man es richtig angeht, ist das unproblematisch.


    Der Artikel von mir sollte Rat geben und keine Werbung sein... dafür ist die Kanzlei auch zu weit von den Meisten entfernt. Unabhäng davon hätte man diese Art der Werbung nicht nötig.


    Es wäre im allgemeinen ratsamer auf einen fachlichen Rat zu vertrauen als auf ein "Wissensportal" wo jeder User sich verwirklichen kann. :nick

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